Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: Zur direkten Haftung des Admin-C, wenn dieser als Strohmann für einen Domaingrabber agiert und der Prozess der Registrierung frei werdender Domains keiner weiteren Prüfung unterliegtveröffentlicht am 11. November 2011
BGH, Urteil vom 09.11.2011, Az. I ZR 150/09
§ 14 MarkenG, § 15 MarkenG, § 678 BGB, 823 BGB, § 1004 BGB
Der BGH hat entschieden, dass ein administrativer Ansprechpartner (admin-c, der im Ausland ansässige Domaininhaber in Deutschland repräsentiert) selbst für Rechtsverletzungen durch die Domain oder durch Inhalte unter der Domain verantwortlich gemacht werden kann (hier: auf Zahlung von Abmahnkosten), wenn (1) sich der admin-c gegenüber der im Ausland ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen und (2) die im Ausland ansässige Inhaberin der Domain in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Zur Pressemitteilung Nr. 180/2011 des Bundesgerichtshofes im Volltext:
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