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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Mai 2013

    OLG Köln, Beschluss vom 23.01.2013, Az. 2 Wx 29/12
    § 14 KostO, § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO; § 101 Abs. 9 UrhG; § 27 KostVfg, § 29 KostVfg, § 30 KostVfg

    Das OLG Köln hat entschieden, dass der Kostenansatz für Gerichtskosten immer dann begründet werden muss, wenn dieser sich nicht ohne Weiteres von selbst versteht. Eine bloße Übermittlung der Rechnung reiche dann nicht aus. Für Auskunftsansprüche gegen Provider in Filesharing-Fällen gelte, dass es sich lediglich um einen Antrag handele, wenn es um ein Werk gehe, welches aber in mehreren Sammlungen (Chart-Container, Sampler) zu finden sei. Auch wenn sich das Auskunftsverlangen auf mehrere IP-Adressen beziehe, bedeute dies nicht automatisch die Spaltung in mehrere Anträge. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. Juli 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08.08.2005, Az. 6 W 107/05
    § 12 Abs. 2 UWG

    Nach Rechtsansicht des OLG Frankfurt a.M. entfällt die für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendige Eilbedürftigkeit, wenn der Antragsteller zunächst beantragt, der Antragsgegnerin die Werbung mit mehreren im Internet verbreiteten Textseiten in ihrer Gesamtheit zu verbieten und sodann in Bezug auf die vom angerufenen Landgericht nicht aufgenommenen Wettbewerbsverstöße jeweils isolierte einstweilige Verfügungen beantragt. Das LG Frankfurt a.M. war zunächst der Ansicht, die Aufspaltung des einheitlichen Lebenssachverhalts in mehrere Verfügungsanträge erfolge, um die Antragsgegnerin mit unnötigen Kosten zu belasten und damit rechtsmissbräuchlich. Das OLG war der Auffassung, dass auf den Punkt der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht mehr einzugehen sei, da durch die Aufspaltung der Anträge signalisiert werde, dass es dem Antragsteller mit seinen Anträgen gerade nicht eilig ist, anderenfalls er sie zusammengefasst hätte. Zugleich erklärte das OLG Frankfurt. a.M. auch, unter welchen Umständen die sich aus dem identischen Lebenssachverhalt ergebenden Unterlassungsansprüche in mehrere Eilverfahren aufgespalten werden können: „Dies ist etwa der Fall, wenn

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