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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 10. April 2011

    OLG Bamberg, Beschluss vom 17.01.2011, Az. 1 W 63/10
    §§ 59; 60; 61 ZPO

    Das OLG Bamberg hat entschieden, dass die Bestellung unterschiedlicher Prozessbevollmächtigter für Streitgenossen mit gleichgerichtetem Interesse rechtsmissbräuchlich ist. Würden zwei einfache Streitgenossen (§§ 59, 60, 61 ZPO) verklagt, stünde es zwar grundsätzlich jedem von ihnen frei, sich von einem eigenen Anwalt vertreten zu lassen mit der Folge, dass im Falle des Obsiegens die jedem Streitgenossen entstandenen Anwaltskosten erstattungsfähig seien (vgl. BVerfG NJW 1990, 2124). Von diesem Grundsatz seien je nach den Umständen des Einzelfalles allerdings dann Ausnahmen zu machen, wenn feststünde, dass ein eigener Prozessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozessführung nicht erforderlich sein werde. In einem solchen Fall sei es rechtsmissbräuchlich, ohne besonderen sachlichen Grund einen eigenen Anwalt einzuschalten, so dass die doppelt geltend gemachten Kosten nicht als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen und damit auch nicht erstattungsfähig seien (BGH NJW-RR 2004, 536). (mehr …)

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