Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Frankfurt a.M.: Die Bezeichnung des gegnerischen Kollegen in anwaltlichen Schriftsätzen als „Meisterbetrüger“ ist unzulässige Schmähkritikveröffentlicht am 29. August 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.03.2014, Az. 6 U 75/12
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB; § 4 Nr. 7 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Aussage in einem Anwaltsschriftsatz, der gegnerische Rechtsanwalt begehe „gewerblich Prozessbetrug“ und sei ein „Meisterbetrüger“ als unzulässige Schmähkritik zu qualifizieren ist. Dies gelte auch dann, wenn der Vorwurf des Prozessbetrugs in Einzelfällen zutreffe, jedoch nicht in Zusammenhang mit dem aktuellen Fall oder dem weiteren Inhalt des Schriftsatzes stehe. Werden die Äußerungen in einem Newsletter oder in Schriftsätzen gegenüber Dritten in Verfahren, in denen der Geschmähte nicht beteiligt ist, getätigt, handele es sich außerdem um eine unlautere Herabsetzung eines Mitbewerbers. Zum Volltext der Entscheidung: