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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. August 2013

    BGH, Beschluss vom 01.07.2013, Az. VI ZB 18/12
    § 233 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, dem bewusst wird, dass er eine Frist zur Rechtsmittelbegründung nicht einhalten kann, durch einen innerhalb der Frist zur Rechtsmittelbegründung gestellten Antrag auf Fristverlängerung dafür Sorge tragen muss, dass die Begründungsfrist verlängert und ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht erforderlich wird. Was wir davon halten? Weniger diese Entscheidung, als die vom revisionistisch veranlagten Kollegen offensichtlich gesehene Notwendigkeit, die Frage höchstrichterlich vom 6. Zivilsenat klären zu lassen, erachten wir als wahrlich epochales Ereignis. Wir küren diese Entscheidung zu unserem „Urteil des Jahres 2013“. Der Kollege hatte nicht etwa plötzlich und unvorhersehbar einem ICE die Stirn geboten. Nein, der Kollege war „plötzlich und unvorhersehbar an einer Grippe erkrankt“. Jesus Maria, war es die Spanische Grippe? Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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