IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. November 2015

    BGH, Urteil vom 21.05.2015, Az. I ZR 39/14
    § 32 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Journalist, der Beiträge für eine Tageszeitung schreibt und aus diesem Grund zu Recherchezwecken unterwegs ist, keine Erstattung seiner Fahrtkosten gemäß § 32 UrhG als „angemessene Vergütung“ verlangen kann. § 32 UrhG beziehe sich lediglich auf die Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung, so dass Fahrtkosten nicht erfasst seien. Für eine – grundsätzlich mögliche – Kostenerstattung wegen erteilten Aufträgen sei der Vortrag zu den einzelnen Fahrten nicht konkret genug gewesen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 9. Oktober 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuGH, Urteil vom 03.10.2013, Az. C-59/12
    Art. 2 2005/29 EU-RL

    Der EuGH hat entschieden, dass die europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nicht nur in sachlicher, sondern auch persönlicher Hinsicht besonders weit auszulegen ist. Im vorliegenden Fall wurde die Richtlinie auch auf das Werbeverhalten einer deutschen Krankenversicherung erstreckt. Zur Pressemitteilung 126/13 des EuGH vom 03.10.2013: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. August 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 202/07
    §§ 4 Nr. 11 UWG; 4 Abs. 1, 5 und 6 HWG;
    Art. 89 Abs. 2, 91 Abs. 2 EG-RL 83/2001

    Der BGH hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, für zugelassene Arzneimittel zu werben, sofern die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 8 HWG vorgeschriebenen Pflichtangaben insgesamt fehlen, es sei denn, es werde ausschließlich mit der Bezeichnung des Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke des pharmazeutischen Unternehmens oder dem Hinweis: „Wirkstoff:“ geworben.  In letzterem Fall handele es sich um eine bloße Erinnerungswerbung, die die geforderten Pflichtangaben gemäß der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 6 HWG nicht zu enthalten brauche. Mit einer solchen Werbung sollen Kunden angesprochen werden, die das Mittel bereits kennen und deren weitere Unterrichtung daher entbehrlich erscheine. Andere Kunden, denen das Präparat nicht bekannt sei, könnten durch eine solche Werbung nicht fehlgeleitet werden. Die oben genannte Vorschrift sei jedoch nicht abschließend, d.h. dass neben Bezeichnung des Arneimittels, Name, Firma, Marke und „Wirkstoff:“ auch weitere Angaben wie z.B. Packungsgrößen, Mengen und Preise im Rahmen einer Erinnerungswerbung zulässig seien. Der Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift werde nur durch zusätzliche Angaben mit medizinisch relevantem Inhalt verlassen. Die Angabe von Anwendungsgebieten für das beworbene Produkt schließe das Vorliegen einer bloßen Erinnerungswerbung jedoch aus; Pflichtangaben seien zu tätigen.

    (mehr …)

I