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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 26. Februar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAnwG Berlin, Beschluss vom 13.08.2009, Az. 2 AnwG 13/08
    §§ 12, 74a BRAO

    Das Anwaltsgericht Berlin hat festgestellt, dass die Rüge einer Rechtsanwaltskammer eines Rechtsanwaltskollegen wegen Umgehung des gegnerischen Anwalts nicht zu beanstanden ist, wenn dies ohne Gefahr im Verzug erfolgt oder der gegnerische Anwalt in eine solche direkte Kontaktaufnahme eingewilligt hat. Zur Begründung hatte der gerügte Rechtsanwalt angeführt, dass ein Verstoß gegen § 12 BORA bereits deshalb nicht gegeben sei, da der Beschwerdeführer selbst Rechtsanwalt sei. Zudem habe zum Zeitpunkt seines Schreibens Gefahr in Verzuge vorgelegen. Schließlich habe sich die Vollmacht des umgangenen Rechtsanwalts auf eine andere Angelegenheit bezogen; eine schriftliche Vollmacht sei nicht vorgelegt worden. Das Anwaltsgericht ließ die Argumentation des gerügten Anwalts nicht gelten. (mehr …)

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