Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- AnwGH NRW: Keine Veruntreuung von Fremdgeld, wenn Rechtsanwalt einen nicht benötigten Honorarvorschuss nicht unverzüglich zurückzahltveröffentlicht am 3. April 2013
AnwGH NRW, Beschluss vom 07.09.2012, Az. 2 AGH 8/12
§ 43a Abs. 5 BRAO, § 115 b BRAODer AnwGH NRW hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der nicht in Anspruch genommene Honorarvorschüsse nicht unverzüglich erstattet, nicht gegen § 43a Abs. 5 BRAO verstößt („Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen„). Im vorliegenden Fall ging es um monatliche, pauschale Vorauszahlungen auf eine quartalsweise abzurechnende Anwaltstätigkeit (Beratung und/oder Prozessvertretung). Bei diesen Honorarvorauszahlungen handele es sich nicht um anvertraute, fremde Vermögenswerte i.S.v. § 43 a Abs. 5 S. 1 BRAO. Anvertraut seien einem Rechtsanwalt Vermögenswerte im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift dann, wenn ihm die Verfügungsmacht über diese Vermögenswerte im Interesse des Mandanten eingeräumt würden, der Mandant also die Herausgabe an sich oder einen Dritten verlangen könne. Dies sei bei einem Honorarvorschuss nicht der Fall, denn über dieses Geld dürfe und solle der Rechtsanwalt im eigenen Interesse verfügen. Es sei ihm von seinem Auftraggeber zur Nutzung für eigene Zwecke übereignet worden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)