Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- AG Reinbek: Wenn die Abwehr der Filesharing-Abmahnung zur Kostenfalle wird / Streitwert für Bearbeitung einer Filesharing-Abmahnung liegt bei „nur“ 10.000,00 EURveröffentlicht am 23. Dezember 2011
AG Reinbek in seinem Urteil vom 21.12.2011, Az. 5 C 523/11 – nicht rechtskräftig
§ 3 ZPO, § 97 UrhGDie Republik wird seit Jahren mit sog. Filesharing-Abmahnungen überzogen, also kostenpflichtigen Unterlassungsaufforderungen nach angeblich illegalem Download eines Musiktitels, eines Videofilms oder – wie hier eines Naturfilms (vulgo Porno). In vielen Fällen sucht sich der Abgemahnte – zu Recht – einen Rechtsanwalt. In zahlreichen Kanzleien ist die Abwehr von Filesharing-Abmahnungen zu einer Schwerpunkttätigkeit geworden, so dass mittlerweile mit Bearbeitungspauschalen zwischen 200,00 – 400,00 EUR zzgl. MwSt. gearbeitet wird. Schlecht trifft es nunmehr diejenigen, die sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen und dabei darauf verzichten, eine schriftliche Kostenpauschale zu vereinbaren. Wird beispielsweise eine „1,5-fache Geschäftsgebühr bei einem Streitwert von 50.000,00 EUR“ vereinbart, so bedeutet dies für den Abgemahnten, dass er an seinen eigenen Rechtsanwalt im Klartext 1.890,91 EUR zahlen darf, häufig deutlich mehr als die von der Gegenseite angebotene Vergleichssumme. (mehr …)