Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamburg: Zur Abgrenzung von redaktionellen Beiträgen und Werbungveröffentlicht am 2. September 2015
OLG Hamburg, Urteil vom 13.06.2013, Az. 3 U 15/12
§ 3 Abs. 1 UWG, § 3 Abs. 3 Anhang Nr. 11 UWG, § 4 Nr. 3 UWG, § 8 Abs. 1 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass es für die Kennzeichnung eines redaktionellen Textes als Werbung nicht ausreicht, wenn sich dieser Text neben einem eindeutig werblichen Gewinnspiel befindet und sich inhaltlich auch darauf bezieht. Für den Leser müsse sofort und zweifelsfrei – nicht erst nach Analyse des Textes – erkennbar sein, dass die Beschreibung der Bewerbung des Angebots diene und nicht von der Redaktion verantwortet werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, eine ausdrückliche Kennzeichnung als „Anzeige“ sei nicht erfolgt. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Zur Pressefreiheit für Werbeblätter – Haftung für wettbewerbswidrige Anzeigenveröffentlicht am 4. August 2015
BGH, Urteil vom 05.02.2015, Az. I ZR 136/13
§ 5 UWG, § 8 Abs. 1 UWG; Art. 5 Abs. 1 S. 2 GGDer BGH hat entschieden, dass Werbeblätter, die außer Werbung auch unterhaltende Beiträge wie Horoskope oder Rätsel enthalten, der Pressefreiheit unterfallen. Der Schutzbereich sei jedoch geringer, je mehr eigene Geschäftsinteressen verfolgt würden. Bezüglich irreführender Werbeanzeigen Dritter (hier: unzutreffende Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest) könne sich das herausgebende Presseunternehmen nicht auf eine eingeschränkte Haftung berufen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Auch Anzeigenblätter dürfen sich „Zeitung“ nennenveröffentlicht am 31. Juli 2013
OLG Köln, Urteil vom 19.04.2013, Az. 6 U 203/12
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Anzeigenblattes als „Pulheimer Zeitung“ zulässig ist, sofern das Erzeugnis auch redaktionelle Beiträge enthält. Für Letzteres genügten aber schon kleine, lokal ausgerichtete Beiträge. Der durchschnittliche Verbraucher stelle keine konkreten Erwartungen an Menge und Qualität der redaktionellen Beiträge allein auf Grund der Bezeichnung „Zeitung“, so dass eine Irreführung nicht vorliege. Zitat:
- OLG Hamm: Anzeigenblätter mit redaktionellem Teil sind nicht von der Äußerung „Keine Werbung“ erfasstveröffentlicht am 7. Februar 2012
OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2011, Az. I-4 U 42/11
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Einlegung von kostenlosen Zeitungen und Anzeigeblättern in Briefkästen mit dem Aufkleber „Keine Werbung“ keinen Wettbewerbsverstoß gegenüber Verteilern von gewerblicher Prospektwerbung darstellt. Das Gericht führte dazu aus, dass die auf Werbeprospekte bezogene ablehnende Willensbekundung dabei nicht so auszulegen sei, dass den betreffenden Verbrauchern auch Anzeigenblätter mit redaktionellem Teil als solche unerwünscht wären. Der Begriff „Werbung“ habe keinen eindeutigen Erklärungsinhalt und lasse somit für den Verleger eines Anzeigenblattes nicht sicher erkennen, ob derjenige, der keine Werbeprospekte im Briefkasten haben wolle, auch den Einwurf von Anzeigenblättern ausschließen wolle oder nicht. Auch Zeitungsbeilagenwerbung, die regelmäßig mit dem Bezug von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften verbunden sei, werde von dem Sperrvermerk nicht erfasst. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Naumburg: Anzeigenblatt muss nicht sauber zwischen Werbung und „redaktionellen Beiträgen“ trennenveröffentlicht am 17. Juli 2011
OLG Naumburg, Urteil vom 23.04.2010, Az. 10 U 31/09
§§ 3; 4 Nr. 3; 5 Abs. 1 S.2 Nr. 1 UWG; Art. 5 Abs. 1 S.2 GGDas OLG Naumburg hat entschieden, dass ein Anzeigenblatt nicht den gleichen rechtlichen Bedingungen hinsichtlich verbotener Schleichwerbung unterliegen muss wie etwa eine Tageszeitung. Es sei darauf hinzuweisen, so der Senat, „dass an Anzeigenblätter der vorliegenden Art – wie sie beide Prozessparteien vertreiben – auch durch den unbefangenen Leser nicht die gleichen Erwartungen gestellt werden wie etwa an eine reguläre Tageszeitung. Denn der Leser eines Anzeigenblatts weiß oder muss aufgrund der kostenlosen Verteilung doch zumindest davon ausgehen, dass diese Publikationen tatsächlich und aus wirtschaftlicher Sicht in erster Linie Werbezwecken dienen. Deshalb gilt das grundsätzliche Verbot der redaktionellen Werbung zwar grundsätzlich für alle Arten von Zeitschriften und sonstigen veröffentlichten Beiträgen. Bei Anzeigenblättern ist aber in besonderer Weise stets nachzufragen, ob und inwieweit sich die Irreführungsgefahr, der das Verbot redaktioneller Werbung entgegenwirken soll, tatsächlich verwirklicht (hierzu Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rdnr. 3.24 f. m.w.N.).“ (mehr …)