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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. April 2014

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.03.2014, Az. 6 U 2/13
    § 11 Abs. 1 ApoG; § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Frankfurt hat in Bestätigung der Vorinstanz (hier) entschieden, dass Werbung im Wartezimmer von Arztpraxen („Wartezimmer-TV“) unzulässig ist, wenn dort Apotheken in einer Weise beworben werden, dass dies als gezielte Werbung des Arztes für eine bestimmte Apotheke verstanden wird. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. April 2014

    BGH, Urteil vom 26.02.2014, Az. I ZR 79/10
    § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EU-RL 89/105/EWG, Art. 116 AEUV , Art. 117 AEUV

    Der BGH hat entschieden (Volltext s. unten), dass die niederländische Apotheke DocMorris in Deutschland (über das deutsche Versandhandelsunternehmen Otto / „OTTO empfiehlt DocMorris“) nicht mit Wertgaben (Boni) von mehr als einem Euro werben darf. (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. April 2014

    LG Limburg, Urteil vom 17.12.2012, Az. 5 O 29/11
    § 11 Abs. 1 ApoG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Limburg hat entschieden, dass im Warteraum von Ärzten nicht für bestimmte Apotheken geworben werden darf. Daher wurde einem Unternehmen das Geschäftsmodell „Wartezimmer-TV“ untersagt, soweit darüber Werbung für Apotheken über Werbebildschirme in Arztpraxen betrieben werden sollte. Dies verstoße gegen das Bevorzugungsverbot, weil Patienten darüber zu bestimmten Apotheken geführt würden. Eine tatsächliche Absprache zwischen dem Arzt, der „Wartezimmer-TV“ anbiete und einer beworbenen Apotheke sei dafür nicht erforderlich.

  • veröffentlicht am 28. März 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.03.2014, Az. 6 U 237/12
    § 78 Abs. 3 S. 1 AMG, § 78 Abs. 3 Halbs. 2 AMG; § 5 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung einer Apotheke für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel unter Gegenüberstellung mit einem höheren, als „AVP“ bezeichneten Abgabepreis irreführend ist, wenn letzterer nicht hinreichend erläutert wird. Es entstehe der unzutreffende Eindruck, es würde sich um einen vom Hersteller empfohlenen Preis handeln. Die in der Werbung Unverbindlicher Apotheken-Verkaufspreis des Herstellers nach Lauertaxe.“ in Bezug genommene Lauer-Taxe (= Verzeichnis für Arzneimittel, in dem alle bei der Informationsstelle für Arzneispezialitäten gemeldetem Fertigarzneimittel aufgeführt sind; in dem Verzeichnis kann für jedes Arzneimittel ein „gesetzlicher VK“ und/oder „empfohlener VK“ angegeben werden) sei dem Durchschnittsverbraucher nicht geläufig, so dass er von einer Herstellerempfehlung, wie ihm diese aus anderen Bereichen bekannt sei, ausgehe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. März 2014

    BVerwG, Urteil vom 19.09.2013, Az. 3 C 15.12
    § 69 Abs. 1 S. 1 AMG; § 1a Abs. 10 Nr. 2 ApBetrO, § 2 Abs. 4 ApBetrO; Art. 12 Abs. 1 GG

    Das BVerwG hat entschieden, dass in Apotheken kein Magnetschmuck verkauft werden darf. Es handele sich weder um ein Arzneimittel noch ein Medizinprodukt. Auch eine apothekenübliche Ware könne darunter nicht verstanden werden. Die bloße Möglichkeit, dass eine positive Auswirkung auf die Gesundheit durch den Schmuck erreicht werden könnte, genüge nicht. Ebenso wenig sei auf die Zweckbestimmung durch den Hersteller abzustellen. Apotheken sollen sich nicht zu „drugstores“ entwickeln. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Februar 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammVG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19.09.2013, Az. 7 L 849/13
    § 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG NRW; § 19 Nr. 1 BO; § 78 Abs. 2 S. 2 und 3 AMG; § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG

    Das VG Gelsenkirchen hat entschieden, dass die Ausgabe von so genannten Drachentalern in Apotheken beim Erwerb von Arzneimitteln unzulässig ist, wenn diese auch beim Erwerb preisgebundener Medikamente ausgegeben werden. Diese Drachentaler dienten zum Erhalt von Einkaufsgutscheinen der Apotheke sowie von Gutscheinen oder Prämien. Es handele sich im Zusammenhang mit preisgebundenen Arzneimitteln um eine unzulässige Koppelung mit Vorteilen, die dem Kunden den Erwerb des Arzneimittels günstiger erscheinen ließen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. Dezember 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtVG Gießen, Beschluss vom 20.09.2013, Az. 21 K 85/13.GI.B
    § 78 Abs. 2 u. 3 AMG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 2 AMPreisV, § 1 Abs. 4 AMPreisV

    Das VG Gießen hat entschieden, dass eine Apothekenprämie mit folgenden Bedingungen Für die Einlösung eines Rezeptes bekommen Sie pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel einen 1,00 Euro Einkaufsgutschein geschenkt – sofort einlösbar!“, wobei pro Rezept maximal drei Gutscheine ausgegeben werden sollten, unzulässig ist. Dabei wurden wettbewerbsrechtliche Belange nicht berücksichtigt, sondern allein auf die arzneimittelrechtlichen Vorschriften abgestellt. Die wettbewerbsrechtliche Spürbarkeitsschwelle sei auf öffentlich-rechtlich zu bewertende Verstöße gegen die Arzneimittelpreisbindung nicht anzuwenden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. Dezember 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Urteil vom 20.11.2012, Az. 33 O 571/12
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 78 AMG; § 1 Abs. 1 AMPreisV, § 3 AMPreisV

    Das LG München hat entschieden, dass die Werbung einer Apotheke mit der Ausgabe eines Gutscheins im Wert von 10 Euro für den Fall, dass ein vom Kunden gewünschtes Medikament nicht vorhanden ist und dieser es später abholt (anstatt von einer Liefermöglichkeit Gebrauch zu machen), wettbewerbswidrig ist. Damit liege ein indirekter Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung vor. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. November 2013

    OLG Bamberg, Urteil vom 09.10.2013, Az. 3 U 48/13
    § 3 UWG, § 4 Nr. 1 UWG; § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a HWG

    Das OLG Bamberg hat entschieden, dass eine Apotheke für eine „Kunden werben Kunden“-Aktion Einkaufsgutscheine an die Werber ausgeben darf, sofern diese nur für rezeptfreie Produkte einlösbar sind und einen Wert von 5 € haben. Dann handele es sich um zulässige Imagewerbung, die nicht unter die Verbote des Heilmittelwerbegesetzes falle. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. November 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 08.05.2013, Az. I ZR 98/12
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 78 AMG; § 1 Abs. 1 und 4 AMPreisV, § 3 AMPreisV; § 7 Abs. 1 HWG

    Der BGH hat auch in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass Werbegaben in Apotheken, die die Wertgrenze von einem Euro übersteigen, gegen die Arzneimittelpreisverordnung verstoßen und damit wettbewerbswidrig sind. Dies hatte der BGH mit Urteil vom gleichen Tage (hier) bereits in Bezug auf Rezeptprämien festgestellt. Vorliegend wurde festgestellt, dass die Gabe eines Gutscheins in Höhe von 1,50 EUR für jedes verschreibungspflichtige Medikament, welcher dann für nicht verschreibungspflichtige Produkte eingelöst werden könne, die Bagatellgrenze überschreite. Zum Volltext der Entscheidung:

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