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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. März 2012

    OLG Nürnberg, Urteil vom 20.12.2011, Az. 3 U 1429/11
    § 4 Nr. 11 UWG, § 3 UWG; § 86 Abs. 1 RL83_2001

    Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass ein Gewinnspiel eines Arzmittelherstellers, welches sich an Apothekenmitarbeiter richtet, unzulässig ist, wenn für die ausgelobten Zuwendungen (hier: Taschen und Gutscheine) keine adäquate Gegenleistung erbracht wird. Dies sei dann nicht der Fall, wenn die Antworten auf die zu lösenden Fragen sich problemlos aus dem Werbeprospekt ablesen lassen. Außerdem müsse für Werbegaben an Angehörige der Heilberufe ein Bezug zur beruflichen Tätigkeit gegeben sein, was bei Taschen und Gutscheinen erkennbar nicht der Fall sei. Schließlich müsse für eine Unzulässigkeit der Werbung auch eine Gesundheitsgefährdung vorliegen. Diese bejahte das Gericht, wenn die Gefahr bestehe, dass ein durch das Preisausschreiben beeinflusster Mitarbeiter das beworbene Mittel einem Kranken empfehle, obwohl im Zweifelsfall die Konsultation eines Arztes zur Vermeidung gesundheitlicher Nachteile angezeigt gewesen wäre. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. Dezember 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Hinweisbeschluss vom 26.04.2011, Az. 6 U 44/11
    § 2 UKlaG, § 7 Abs. 1 UWG, § 7 Abs. 1 Nr. 1 HeilMWerbG

    Das OLG Frankfurt hat in diesem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass bereits bei Werbegaben von Apotheken, die den Wert von 1 Euro auch nur geringfügig überschreiten (hier: Billig-Fieberthermometer), bereits eine unzulässige Beeinflussung von Verbrauchern vorliegen kann. Maßgeblich sei dabei auch nicht der tatsächliche Wert der Zugabe, sofern dieser nicht ausdrücklich angegeben werde, sondern der Wert, den der Verbraucher der Zugabe beimesse. Dieser würde in der Regel bei einem Fieberthermometer deutlich höher als 1 Euro sein. Zum Volltext des Beschlusses:

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  • veröffentlicht am 15. November 2011

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2011, Az. I-20 U 36/11
    § 28 Abs. 4 SGB V; § 4 Nr. 11 UWG

    Die Wettbewerbszentrale berichtet über ein Urteil des OLG Düsseldorf, nach welchem Werbeaktionen von Apotheken, die Kunden eine „Erstattung der Praxisgebühr“ versprechen, zulässig sind. Dabei könnten Kunden die Praxisgebühr von 10,00 EUR im Quartal mit ihrem aktuellen Einkauf verrechnen oder einen Gutschein erhalten. Begründet habe dies der Senat damit, dass die Norm, die die Praxisgebühr regele, keine Marktverhaltensregel im Sinne des UWG sei, da sie lediglich der finanziellen Absicherung der Gesundheitsvorsorge diene.

  • veröffentlicht am 26. September 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 14.04.2011, Az. I ZR 129/09
    § 4 Nr. 11 UWG; 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG, § 43 Abs. 1 S. 1 AMG

    Der BGH hat entschieden, dass die Erlaubnis für den Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel sich auch auf vom Apother selbst hergestellte Mittel, so genannte Defekturen (= im Voraus hergestellte Arzneimittel) erstreckt. Dies sei von der Regelung „im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs“ erfasst. Im Übrigen sehe die gesetzliche Regelung für den Versandhandel mit Defekturarzneimitteln keine Beschränkung auf einen bestimmten räumlichen (Einzugs-)Bereich vor. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 27. Juli 2011

    OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08.07.2011, Az. 13 ME 94/11
    §§ 69 Abs. 1 S. 1, 78 AMG; 7 HWG; 3, 4 Nr. 1 UWG

    Das OVG Niedersachsen hat entschieden, dass Werbegaben und Bonusmodelle von Apotheken, insbesondere Versandapotheken, nur sehr eingeschränkt zulässig sind. Gutscheine in Höhe von 1,50 EUR bzw. 3,00 EUR pro Arzneimittel/Rezept für die nächste Bestellung aus dem nicht preisgebundenen Sortiment seien beispielsweise zu untersagen. Diese Gutscheine kämen nicht erlaubten Barrabatten sehr nahe und hätten einen verhältnismäßig hohen Wert, so dass eine Untersagung angezeigt war. Das Modell einer Apotheke, „Taler“ ohne einen aufgedruckten Wert auszugeben, die insbesondere für spätere Prämien angesammelt werden konnten, sei hingegen zulässig. Laut BGH könnten „geringwertige Kleinigkeiten“ gewährt werden, so dass bei den „Talern“, deren Wert bei etwa 50 Cent liege, die Eingriffsschwelle für die Aufsichtsbehörde nicht überschritten sei.

  • veröffentlicht am 16. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBVerwG, Urteil vom 03.03.2011, Az. 3 C 8.10
    § 21 AMG

    Das BVerwG hat entschieden, dass der Import von Granulaten der Traditionellen Chinesischen Medizin erlaubnispflichtig nach dem Arzneimittelgesetz ist. Auch die Kräuter- und Gewürzextrakte unterfielen, ebenso wie Medikamente, deren pharmakologische Wirkung tatsächlich belegt sei, dem Arzneimittelrecht. Diese Stoffe würden als Mittel zur Heilung oder Linderung von menschlichen Krankheiten in den Verkehr gebracht und erweckten den Eindruck eines Arzneimittels. Zum Schutz des Verbrauchers vor Einnahme wirkungsloser oder gar gefährlicher Mittel sei diese Einordnung und die daraus folgende Erlaubnispflicht erforderlich. Daran ändere sich auch nichts, wenn die Klägerin die Granulate ausschließlich an Apotheken und nicht an Endverbraucher vertreibe.

    HerbaSinica Hilsdorf GmbH – RA Dr. Schwab, München – ./. Freistaat Bayern

    Die Klägerin importiert Granulate der traditionellen chinesischen Medizin nach Deutschland zum Verkauf an Apotheken. Es handelt sich im Wesentlichen um Extrakte aus Kräutern und Gewürzen. Sie dienen nach den Angaben der Klägerin als Rohstoffe für die Herstellung von Rezepturen auf ärztliche Verordnung. Die beklagte Behörde hat angenommen, dass es sich um Arzneimittel handele, für deren Einfuhr nach dem Arzneimittelgesetz eine Erlaubnis erforderlich sei. Sie hat der Klägerin untersagt, ohne eine solche Erlaubnis eingeführte Granulate in den Verkehr zu bringen. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Rechtsauffassung der Behörde bestätigt und die Klage abgewiesen. Mit der Sprungrevision macht die Klägerin geltend, dass die pauschale Einordnung der Granulate als Arzneimittel fehlerhaft sei. Von den von ihr importierten rund 230 Granulaten seien kaum 10 % als stark wirksame Drogen einzustufen. Die überwiegende Zahl werde eher wie ein Lebensmittel verwendet. Gegenüber den Endverbrauchern werde auch nicht der Eindruck einer Arzneimitteleigenschaft geweckt; denn sie wende sich ausschließlich an Apotheker.

    HerbaSinica Hilsdorf GmbH – RA Dr. Schwab, München – ./. Freistaat Bayern

    Die Klägerin importiert Granulate der traditionellen chinesischen Medizin nach Deutschland zum Verkauf an Apotheken. Es handelt sich im Wesentlichen um Extrakte aus Kräutern und Gewürzen. Sie dienen nach den Angaben der Klägerin als Rohstoffe für die Herstellung von Rezepturen auf ärztliche Verordnung. Die beklagte Behörde hat angenommen, dass es sich um Arzneimittel handele, für deren Einfuhr nach dem Arzneimittelgesetz eine Erlaubnis erforderlich sei. Sie hat der Klägerin untersagt, ohne eine solche Erlaubnis eingeführte Granulate in den Verkehr zu bringen. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Rechtsauffassung der Behörde bestätigt und die Klage abgewiesen. Mit der Sprungrevision macht die Klägerin geltend, dass die pauschale Einordnung der Granulate als Arzneimittel fehlerhaft sei. Von den von ihr importierten rund 230 Granulaten seien kaum 10 % als stark wirksame Drogen einzustufen. Die überwiegende Zahl werde eher wie ein Lebensmittel verwendet. Gegenüber den Endverbrauchern werde auch nicht der Eindruck einer Arzneimitteleigenschaft geweckt; denn sie wende sich ausschließlich an Apotheker.

  • veröffentlicht am 25. Februar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Stuttgart, Urteil vom 17.02.2011, Az. 2 U 65/10 – nicht rechtskräftig –
    § 1 Abs. 2 ApoG

    Das OLG Stuttgart hat auf eine Klage der Wettbewerbszentrale entschieden, dass eine holländische Versandapotheke, die ihren Betrieb auch teilweise in Deutschland unterhielt, dies ohne deutsche Apothekenerlaubnis nicht fortführen darf. Maßgebliche Geschäftsaktivitäten seien von Deutschland aus erbracht worden, da eine deutsche Drogeriemarktkette hinter der Versandapotheke stehe. Dies habe insbesondere Vertragsverhandlungen, Besprechungen, Vertragsabschlüsse mit Lieferanten, Dienstleistern und Krankenkassen sowie die schriftliche Bestell- und Rezeptannahme, die Sammlung retournierter Arzneimittel und auch die pharmazeutische Beratung in deutschen Geschäftsstellen des Marktes beinhaltet. Die Abgabe pharmazeutischer Kerntätigkeit an eine Gesellschaft sei nach Auffassung des Gerichts mit den gesetzlichen Vorgaben des Apothekenrechts ohne Innehabung einer entsprechenden Erlaubnis nicht vereinbar. Des Weiteren stellte das Gericht fest, dass eine kostenpflichtige Telefon-Hotline für pharmazeutische Beratung nicht zulässig sei. Die Beratung müsse kostenlos sein, d.h. die Versandapotheke dürfe keinerlei Hürde aufrichten, die geeignet sein könnte, den Patienten davon abzuhalten, Rat einzuholen.

  • veröffentlicht am 6. Juli 2010

    LG Ulm, Urteil vom 19.05.2010, Az. 4 O 281/09
    §§ 3, 5 UWG; § 305 c BGB

    Das LG Ulm hat entschieden, dass die Schlecker-Tochter Vitalsana bei ihrer Werbung für Arzneimittel ausdrücklich darauf hinweisen muss, dass sie ihren Sitz in den Niederlanden hat. Die Versandapotheke hatte ihre Werbung in eine Schlecker-Werbedruckschrift integriert, wodurch bei dem Verbraucher, nach Ansicht der Kammer, der unzutreffende Eindruck entstanden sei, die beworbenen Arzneimittel seien Angebote von Schlecker. Der Hinweis auf dem unteren Rand des Bestell- und Abholscheins, dass sich der Sitz der Apotheke in den Niederlanden befinde, sei nicht ausreichend, um die Fehlvorstellung des Verbrauchers aufzuheben. Obgleich nicht die Sichtweise des flüchtigen Betrachters maßgeblich sei, müssten doch auf Grund der Vermengung der Werbung beide Werbungen als eine Einheit betrachtet werden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Mai 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 25.03.2010, Az. 3 U 126/09
    §§ 4 Nr. 11, 8 UWG; 7 HWG; 78 AMG; 1, 3 AMPreisV; Art. 34 EGBGB

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine im Ausland ansässige Apotheke (hier DocMorris in den Niederlanden) bei einem Vertrieb nach Deutschland angehalten ist, das hier geltende Recht zu beachten. Auf den beworbenen Internet-Arzneimittelversandhandel von DocMorris sei nach dem kollisionsrechtlichen Marktortprinzip deutsches Wettbewerbsrecht (UWG) als Recht des Ortes anzuwenden, auf dessen Markt die wettbewerblichen Interessen der Parteien aufeinanderträfen. Dies betreffe insbesondere die Arzneimittelpreisverordnung, die als zwingendes öffentliches Recht bei jeglichem Vertrieb nach Deutschland zu beachten sei. Der Verstoß gegen diese Vorschriften stelle einen Wettbewerbsverstoß gegenüber inländischen Apotheken dar. Im Rahmen des Internetangebots von DocMorris hieß es u.a. „Sparen Sie heute 100% Ihrer Zuzahlung“, „gesetzlich Versicherte sparen bei DocMorris 100% Ihrer Rezeptzuzahlung“, „Privat Versicherte erhalten 5 Euro Treuebonus“ und „Bei rezeptfreien Medikamenten sparen Sie bis zu 30%“. Diese Werbung verstoße sowohl gegen die Arzneimittelpreisverordnung als auch gegen das Heilmittelwerbegesetz. Durch das Angebot von Bonuszahlungen und Ersparnissen werde der einheitliche Apothekenabgabepreis (§ 78 Abs. 2 S. 2 AMG) unterlaufen.

  • veröffentlicht am 2. Dezember 2009

    OLG Oldenburg, Urteil vom 22.11.2007, Az. 1 U 49/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs.1 UWG; 2 Abs. 4, 25 ApBetrO

    Das OLG Oldenburg hat vor einiger Zeit entschieden, dass der Verkauf von geringwertigen Weihnachtsartikeln wie z.B. Engelsfiguren, Keramiknikoläusen, Tee und Windlichtern durch einen Apotheker zulässig ist. Der klagende Wettbewerbsverband sah hierin einen Verstoß gegen die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und mahnte die betreffende Apotheke ab. Das LG Oldenburg gab der Klägerin Recht und untersagte den Verkauf von Weihnachtsartikeln. Dieses Urteil wurde vom OLG jedoch aufgehoben. Das OLG war zwar auch der Auffassung, dass die streitigen Vorschriften der ApBetrO als Marktverhaltensregelungen einzuordnen seien und somit ein wettbewerbsrechtlicher Bezug vorliege. Allerdings sei der Verkauf von Weihnachtsartikeln kein relevanter Verstoß gegen diese Vorschriften, so dass eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil anderer Marktteilnehmer fehle.

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