Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LAG Hamm: Fristlose Kündigung wegen illegaler Musik- und Filmdownloads über den Dienstrechner unwirksam, wenn Verantwortung unsicher istveröffentlicht am 11. Dezember 2013
LAG Hamm, Urteil vom 06.12.2013, Az. 13 Sa 596/13
§ 626 Abs. 1 BGBDas LAG Hamm hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers wegen illegaler Musik- und Filmdownloads über den Dienstrechner unwirksam ist, wenn nicht sicher festgestellt werden kann, dass gerade der Kläger für das illegale Herunterladen verantwortlich war. Zum Text der Pressemitteilung vom 06.12.2013: (mehr …)
- AGH Schleswig-Holstein: Die Bezeichnung „Rechtsanwälte für Arbeitsrecht“ ist irreführendveröffentlicht am 2. April 2009
AGH Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.02.2009, Az. 2 AGH 6/07
§ 7 Abs. 1 S. 2 BORA, Art. 12 Abs. 1 GGDer Schleswig-Holsteinische Anwaltsgerichtshof hat beschlossen, dass es Rechtsanwälten verboten ist, die Bezeichnung „Rechtsanwälte für Arbeitsrecht“ werbend zu verwenden, wenn keiner der beteiligten Rechtsanwälte die Voraussetzungen eines „Spezialisten“ oder „Fachanwalts“ erfüllt. Zunächst hatte die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer dem Antragsteller mitgeteilt, dass die berufsrechtliche Möglichkeit der Werbung und der Angabe von Teilbereichen der Berufstätigkeit samt eventueller Spezialisierungshinweise nach § 7 Abs. 1 Abs. 2 BORA begrenzt werde durch das Irreführungsverbot des § 7 Abs. 2 BORA. Danach seien entsprechende Benennungen unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechselung mit Fachanwaltschaften begründeten oder sonst irreführend seien. Die Bezeichnung „Rechtsanwälte für Arbeitsrecht“ begründe die Verwechslungsgefahr mit der nur auf Antrag unter Nachweis der besoderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen im Arbeitsrecht verliehenden Fachanwaltschaft. Der Rechtslaie sei regelmäßig nicht in der Lage, aus der Begriffsführung „Rechtsanwälte für Arbeitsrecht“ den wesentlichen Unterschied zur geprüften Fachkompetenz des „Fachanwaltes für Arbeitsrecht“ zu erfassen. Damit sei die Irreführungsgefahr gegeben. (mehr …)