Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LAG Düsseldorf: Arbeit aus dem Home-Office kann nicht ohne Weiteres einseitig vom Arbeitgeber beendet werden / Telearbeitveröffentlicht am 19. November 2014
LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2014, Az. 12 Sa 505/14
§ 5 Abs. 3 und 4 BetrVG, § 95 Abs. 3 S.1 und 2 BetrVG, § 99 Abs. 1 S.1 BetrVG, § 242 BGB, § 305 BGB, § 305c Abs. 2 BGB, § 306 Abs. 2 BGB, § 307 Abs. 1 S.1 BGB, § 307 Abs. 2Nr . 1 und 2 GewO, § 310 Abs. 4 S.2 GewO; § 106 Satz 1 GewO, § 2 KSchG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPODas LAG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Vereinbarung in allgemeinen Arbeitsvertragsbedingungen, wonach die einem Arbeitnehmer erlaubte Telearbeit („Homeoffice“) ohne Abwägung der Arbeitnehmerinteressen einseitig vom Arbeitgeber aufgekündigt werden kann, unwirksam ist. Es liege insoweit eine Abweichung von dem gesetzlichen Leitbild des § 106 Satz 1 GewO gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Itzehoe: Bei der Weiterleitung von Phishing-Geldern ist der weiterleitende Kontoinhaber dem Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtetveröffentlicht am 4. Juli 2011
LG Itzehoe, Urteil vom 04.11.2010, Az. 7 O 16/10
§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, §§ 261 Abs. 2, Abs. 5; 263a StGBDas LG Itzehoe hat entschieden, dass derjenige Kontoinhaber, der die nach einer sog. Phishing-Attacke erbeuteten Gelder an einen Dritten auf dessen Weisung weiterleitet, auf Schadensersatz haftet. Bemerkenswert ist allerdings, dass das Landgericht den Kontoinhaber in Schutz nimmt. Zitat: „Dem Vortrag der Klägerin, dass dies Anlass für Zweifel bei dem Beklagten hätte dahingehend begründen müssen, dass das Angebot nicht seriös sein kann, da jeder, der mit einem Computer umgehe und zweifelhafte Angebote per E-Mail bekomme, mit unlauteren Machenschaften rechnen müsse, insbesondere wenn sich der Geschäftspartner hinter einer ausländischen E-Mail verberge und der Arbeitsvertrag nicht von diesem Geschäftspartner, sondern einer New Yorker Gesellschaft, welche entsprechend ihres von einem interessierten Bewerber zu berücksichtigenden Internetauftrittes mit Kunst handle, kann indessen nicht gefolgt werden.“ und weiter: „... da der Beklagte weder vorsätzlich noch leichtfertig handelte.“ Anderswo spricht man im Zusammenhang mit derartigen Schadensersatzzahlungen wohl richtiger von einer „Deppen-Steuer.“ Zum Volltext der Entscheidung: