Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- ArbG Düsseldorf: Bei der Gestaltung der Facebook-Präsenz eines Unternehmens hat der Betriebsrat KEIN Mitbestimmungsrechtveröffentlicht am 19. Mai 2014
ArbG Düsseldorf, Beschluss vom 21.06.2013, Az. 14 BVGa 16/13
§ 85 Abs. 2 ArbGG, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 935 ZPO, § 940 ZPODas ArbG Düsseldorf (Volltext s. unten) hat entschieden, dass ein Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG besitzt, wenn es um den Betrieb von Facebook-Seiten zu dem Unternehmen oder die Aushändigung von Leitfäden zum Umgang mit Social-Media geht. Der Betriebsrat habe zwar in Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen. Ein Mitbestimmungsrecht bestehe dabei jedoch nur bei Maßnahmen, die das sog. Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb beträfen, nicht aber bei solchen, die das sog. Arbeitsverhalten regeln sollten, d. h. bei Maßnahmen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert und abgefordert werde. (mehr …)