Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Düsseldorf: Eine Abmahnkanzlei, welche die Rechtsprechung zum Filesharing-Recht falsch darstellt, handelt arglistig / Betrugveröffentlicht am 25. November 2013
AG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2013, Az. 57 C 6993/13
§ 823 Abs. 2 BGB, § 853 BGB, § 263 StGB, § 97 Abs. 1 UrhGDas AG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Rechtsanwaltskanzlei, die Filesharing-Verstöße abmahnt, arglistig handelt, wenn einer der Rechtsanwälte erklärt, dass der Inhaber eines Internetanschlusses stets zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten für über den Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen verpflichtet ist und diese bereits bei nur 10 zur Verfügung gestellten Titeln im Hinblick auf einen Gegenstandswert von 10.000,00 EUR pro Titel 2.998,80 EUR betragen. In der Folge musste ein Internetanschluss-Inhaber, der wegen angeblichen illegalen Filesharings beschuldigt worden war, einen außergerichtlich mit der Rechteinhaberin geschlossenen Vergleich nicht erfüllen und dementsprechend keine Zahlungen leisten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Bonn: Kein Engelt für Eintragung in das Branchenbuch „Ärzteverzeichnis“ u.a. wegen arglistiger Täuschungveröffentlicht am 4. Februar 2013
LG Bonn, Urteil vom 22.08.2012, Az. 5 S 82/12
§ 123 Abs. 1 BGB, § 305c Abs. 1 BGBDas LG Bonn hat entschieden, dass die Betreiberin des Branchenbuchs „Ärzteverzeichnis“ in diesem (durchaus für eine zu erwartende Vielzahl von anderen Fällen zu verallgemeinernden) Fall keinen Anspruch auf die geforderte Vergütung für den Branchenbucheintrag besitzt, da sie gegenüber der adressierten Ärztin arglistig gehandelt habe (die Beklagte hatte aus diesem Grund die Anfechtung des Vertrages erklärt). Die Gestaltung des von der Betreiberin genutzten Formulars lasse den sicheren Schluss zu, dass sie die Kostenpflichtigkeit des Angebots bewusst verschleiert und dadurch arglistig getäuscht habe. Überdies sei die AGB-Klausel zu der Entgeltpflichtigkeit des Eintrags überraschend und somit unwirksam. Ob die Beklagte bei größerer Sorgfalt die Entstehung einer Fehlvorstellung hätte vermeiden können, sei unerheblich. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Flensburg: Zur Frage, wann ein Kostenhinweis unzureichend platziert ist / Branchenbuchveröffentlicht am 5. Juli 2011
LG Flensburg, Urteil vom 08.02.2011, Az. 1 S 71/10
§ 305c Abs 1 BGBDas LG Flensburg hat entschieden, dass eine Entgeltklausel in einem Formular für einen Internet-Brancheneintrag unwirksam sein kann, wenn diese Klausel offensichtlich im Formulartext versteckt wurde, um die Entgeltlichkeit der Leistung zu verschleiern. Vorliegend habe es sich bei einem Eintragungspreis von 910,00 EUR pro Jahr um eine objektiv ungewöhnliche Vertragsklausel gehandelt, weil Grundeinträge im Internet, die sich auf die Kontaktdaten des Unternehmens beschränken, weitgehend unentgeltlich angeboten würden. Zudem sei die Klausel auch überraschend, weil sie zwischen anderen Angaben und Regelungen im Vertragstext so versteckt eingefügt worden sei, dass sie – wie vom Verwender offenkundig beabsichtigt – übersehen werden sollte. Durch die Aufmachung des Formulars und die Aufforderung „Prüfen Sie bitte die Angaben auf ihre Richtigkeit“ werde dem Adressaten der Eindruck vermittelt, dass es sich lediglich um ein Bestätigungsformular für bereits aufgenommene Daten handele. Insgesamt sei nach Würdigung dieser Umstände kein Vertrag zu Stande gekommen, so dass der Beklagte das verlangte Entgelt nicht entrichten müsse. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - LG Kassel: Kaufmännisch geschultem Adressaten ist Unterscheidung zwischen Rechnung und Werbeschreiben zuzumuten / Branchenbuch-Betrugveröffentlicht am 3. März 2010
LG Kassel, Urteil vom 06.08.2009, Az. 11 S 4/09
§§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB; § 4 UWG
Das LG Kassel hat entschieden, dass bei Eintragungsangeboten in Internetdatenbanken, die (auf den ersten Blick) wie eine Rechnung wirken, nicht notwendigerweise eine zur Anfechtung berechtigende Täuschung vorliegt. Im entschiedenen Fall sei durch die Bezeichnung des Schreibens als „Offerte“ und den Passus „bei Annahme“ erkennbar gewesen, dass es sich um eine Angebot und nicht um eine bereits laufende Geschäftsbeziehung handele. Zumal es sich bei der Klägerin, die durch das Angebot angesprochen wurde, um einen Gewerbebetrieb handele, könne davon ausgegangen werden, dass eine kaufmännisch geschulte Person den Unterschied zwischen einem Angebot und einer Rechnung erkennen werde. In der Vergangenheit sind Fälle, die ähnlich diesem gelagert waren, häufig anders entschieden worden (LG Wiesbaden, LG Köln, LG Frankfurt a.M.). Im Einzelfall kommt es auf die genaue Aufmachung des „Angebots“-Schreibens an sowie auf dessen Bewertung durch das zuständige Gericht. - DSW: Neue Welle von Betrugsfällen bei Adressbuch- und Branchenbucheinträgenveröffentlicht am 4. August 2009
Der Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) warnt aktuell vor einer neuen Welle des sogenannten Adressbuchschwindels. „Wir haben seit einigen Wochen eine drastische Zunahme von Beschwerden zu verzeichnen“, erklärte Dr. Reiner Münker als geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DSW. „Während wir in den Vorjahren insgesamt jeweils rund 50 verschiedene Anbieter feststellen konnten, ist diese Anzahl jetzt schon nach einem halben Jahr erreicht.“ (mehr …)
- OLG Celle: Wann handelt der Branchenbuch-Betrüger in Täuschungsabsicht?veröffentlicht am 5. Juli 2009
OLG Celle, Urteil vom 18.06.2009, Az. 13 U 9/09
§§ 123 Abs. 1 1. Alt., 142 Abs. 1 BGBDas OLG Celle hat in dieser Entscheidung ausführlich dargelegt, unter welchen Umständen ein Anbieter von Branchenbuch-Einträgen potentielle Kunden vorsätzlich täuscht. Vor allem Inhalt und Aufmachung des Angebots böten Anhaltspunkte für den erforderlichen Täuschungswillen des Erklärenden. Auf den erforderlichen subjektiven Tatbestand werde in aller Regel in folgenden Fällen geschlossen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2005 – X ZR 123/03, zitiert nach juris, Tz. 15 ff.): a) Wenn das Schreiben objektiv unrichtige Angaben enthalte (BGH, aaO). b) Bei Aufmachung eines Angebotsschreibens in Art einer Rechnung (BGH, aaO). c) Wenn erkennbar für den Adressaten wichtige Umstände verschwiegen seien, obwohl eine Offenbarungspflicht bestehe (BGH, aaO). d) Aus der Art und Weise, wie das Anschreiben gestaltet sei.
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