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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Januar 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2011, Az. 12 O 383/11
    § 824 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Beurteilung eines Produkts (hier: Joghurt) als „mangelhaft“ durch eine bekannte Stiftung, die Warentests durchführt, zulässig ist, wenn irreführend ein „natürliches Erdbeeraroma“ angegeben wird. Für die Bezeichnung als natürliches Aroma dürften nicht mehr als 5 % Fremdaromastoffe enthalten sein. Diese Grenze sei vorliegend überschritten, was die Beurteilung als mangelhaft rechtfertige. Insbesondere stellte das Gericht fest, dass bei Berechnung der Aromaanteile das in einer „Erdbeerwasserphase“ enthaltene Wasser nicht einberechnet werden dürfe, da dies gerade kein Aromaträger sei. Bei Abzug des Wassers sei jedoch die 5%-Grenze für Fremdaromen überschritten. Dies habe die Stiftung auch zutreffend festgestellt. Zum Volltext der Entscheidung:

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