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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. März 2012

    LG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2012, Az. 38 O 74/11
    § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass einem Teehersteller die Abbildung von Himbeeren und Vanilleblüten auf einer Packung für Früchtetee mit der Bezeichnung „Himbeer-Vanille-Abenteuer“ zu untersagen ist, wenn lediglich natürliche Aromen mit Vanille- und Himbeergeschmack enthalten sind, jedoch keine Bestandteile von Himbeeren oder Vanille. Da auf der Verpackung sich auch ein siegelartiger Rundaufdruck mit dem Hinweis: „Nur natürliche Zutaten“ finde, werde der Verbraucher darüber getäuscht, dass es sich bei diesen natürlichen Zutaten um die abgebildeten Himbeeren und Vanille handele. Die (wesentlich kleiner gehaltene) Angabe „Früchtetee mit natürlichen Aromen“ sei nicht geeignet, den geschaffenen Eindruck zu korrigieren. Das Urteil wurde vom OLG Düsseldorf aufgehoben (hier). Zum Volltext der Entscheidung:
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