Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: Bei freiverkäuflichen Arzneimitteln ist der fehlende Hinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die …“ wettbewerbswidrigveröffentlicht am 19. April 2009
BGH, Urteil vom 09.10.2008, Az. I ZR 100/04
§ 4 Abs. 3 S. 1, S. 4 HWGDer BGH hat darauf hingewiesen, dass bei frei verkäuflichen Arzneimitteln, die gesundheitsrelevante Nebenwirkungen haben, nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 und 4 HWG die Angabe „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ zu erfolgen habe. Vorstehende Regelung sei keineswegs verfassungswidrig und verstoße auch nicht gegen EU-Recht. Das Interesse der Beklagten an einer ungestörten Werbung für die von ihr verkauften Erzeugnisse habe hinter dem mit § 4 Abs. 3 HWG bezweckten Schutz der Volksgesundheit zurückzustehen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem von der Beklagten angebotenen Mittel um ein Arzneimittel handele, das trotz gegebener Risiken frei verkäuflich sei. (mehr …)