Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamm: Apotheken-Bonustaler im Zusammenhang mit preisgebundenen Arzneimitteln sind unzulässigveröffentlicht am 17. Februar 2016
OLG Hamm, Urteil vom 11.06.2015, Az. 4 U 12/15
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F.; § 78 Abs. 2 S. 2 und 3, Abs. 3 S. 1 AMG; § 1 Abs. 1 und 4 AMPreisV, § 3 AMPreisVDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung einer Apotheke mit „2 Taler nach Arztbesuch – Einfach Terminnotiz vom letzten Termin innerhalb von 2 Tagen nach dem Arztbesuch abgeben“ wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. Gemäß dieser Werbung würden sog. Bonustaler auch für den Erwerb von preisgebundenen Arzneimitteln gewährt. Es sei aber nicht nur untersagt, preisgebundene Medikamente zu einem anderen als dem vorgeschriebenen Preis abzugeben, sondern es dürften gekoppelt mit deren Erwerb auch keine anderweitigen Vorteile gewährt werden, die den Erwerb günstiger erscheinen ließen. Dies wäre bei der Gewähr von „Bonustalern“ jedoch der Fall. Eine Bagatellgrenze kenne das Arzneimittelpreisrecht nicht, so dass auch geringwertige Vorteile zum Verstoß führten. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Bleibt die Chlorhexidin-Konzentration deutlich unter der einer Arzneimittel-Studie, kann ein zulassungsfreies Produkt vorliegenveröffentlicht am 11. Januar 2016
BGH, Urteil vom 25.06.2015, Az. I ZR 11/14
§ 8 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 2 AMG, § 21 AMG; § 3a HWGDer BGH hat entschieden, dass eine Mundspüllösung nicht ohne Weiteres ein zulassungspflichtiges Funktionsarzneimittel darstellt und demgemäß der Vertrieb ohne arzneimittelrechtliche Zulassung auch nicht notwendigerweise gegen das Wettbewerbsrecht verstoße. Das angefochtene Urteil des OLG Hamm enthalte keine belastbaren Feststellungen zu der Frage, ob die in der Mundspüllösung enthaltene Chlorhexidin-Konzentration von 0,12% und die Spüldauer von maximal einer Minute pro Tag beim Produkt hinsichtlich der Dosierung deutlich hinter einer im Rahmen einer medizinischen Studie zu Grunde gelegten Dosierung zurückbleibe. In der zitierten Studie war man bei der dort angenommenen, mehrfach höheren Dosierung des Chlorhexidin zu der Annahme gekommen, dass diese zu einer „signifikanten Beeinflussung der physiologischen Funktionen des menschlichen Körpers führt“ und die Mundspüllösung deshalb ein Funktionsarzneimittel sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Frankfurt a.M.: Keine Kostenerstattung für Abmahnung des Parallelimporteurs nach Erhalt einer erforderlichen Vorabinformationveröffentlicht am 20. November 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.09.2015, Az. 6 U 127/14
§ 24 MarkenG; § 670 BGB, § 677 BGB, § 683 BGBDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Inhaber einer Arzneimittelmarke, der nach Erhalt einer erforderlichen Vorabinformation eines Parallelimporteurs diesen auf Grund dieser Information wegen einer Markenverletzung (Verpackungsgestaltung) abmahnt, keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten hat. Ein Unterlassungsanspruch sei wegen einer drohenden Markenverletzung zwar gegeben, eine Kostenerstattung widerspreche jedoch Treu und Glauben, da die Vorabinformation zwischen Importeur und Markeninhaber dazu diene, unter redlichem Bemühen die berechtigten Interessen des jeweils anderen zu achten. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Zulassung eines Arzneimittels stellt wissenschaftliche Absicherung bei der Werbung dar – die wissenschaftliche Absicherung kann aber mit neueren Studien widerlegt werdenveröffentlicht am 10. November 2015
BGH, Beschluss vom 07.05.2015, Az. I ZR 29/14
§ 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 1 HWG, § 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG, § 11a Abs. 1 AMGDer BGH hat entschieden, dass die Zulassung eines Arzneimittels zwar ein Indiz für hinreichende wissenschaftliche Absicherung der Werbung in Bezug auf die Arzneimittelwirkung darstellt. Der Kläger könne diese indizielle Bedeutung aber erschüttern, indem er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass neuere, erst nach dem Zulassungszeitpunkt bekannt gewordene oder der Zulassungsbehörde bei der Zulassungsentscheidung sonst nicht zugängliche wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die gegen die wissenschaftliche Tragfähigkeit der durch die Zulassung belegten Aussagen sprechen (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Februar 2013, I ZR 62/11, GRUR 2013, 649 = WRP 2013, 772 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Köln: Zur irreführenden Verpackungsgestaltung eines Arzneimittelsveröffentlicht am 23. September 2015
OLG Köln, Urteil vom 12.06.2015, Az. 6 U 188/14
§ 10 Abs. 1 S. 5 AMG; § 3 S. 1 und 2 Nr. 3a HWG; Art. 62 Humanarzneimittelkodex; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 1 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Verpackungsgestaltung eines Antiallergikums, welche die Abbildung einer Wiese zeigt, nicht zu untersagen ist. Der Auffassung der Klägerin, dass durch diese Gestaltung suggeriert werde, dass das Arzneimittel pflanzliche Bestandteile enthalte, folge das Gericht nicht. Durch die abgebildete Wiese mit Pollen werde lediglich der Verwendungszweck des Arzneimittels transportiert. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Hamburg: Entspricht die beworbene Dosierung eines Arzneimittels nicht der Zulassung, liegt eine Irreführung vorveröffentlicht am 14. August 2015
OLG Hamburg, Urteil vom 30.07.2015, Az. 3 U 93/14
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 1 UWG; § 3 HWG, § 3a HWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass eine in der Bewerbung eines Arzneimittels genannte Dosierungsempfehlung auch der Zulassung des Arzneimittels entsprechen muss. Anderenfalls liege eine Irreführung vor, weil die Empfänger der Werbung davon ausgingen, dass die empfohlene Dosierung und Anwendung auch im Rahmen des Zulassungsverfahrens geprüft worden sei. Zitat:
- BGH: Zum Auskunftsanspruch gegen Arzneimittel-Hersteller bei heftiger Nebenwirkung eines Medikamentsveröffentlicht am 24. Juni 2015
BGH, Urteil vom 12.05.2015, Az. VI ZR 63/14
§ 84 a AMG
Der BGH hat entschieden, dass im Falle eines Schadens wegen der Nebenwirkung eines Medikaments Anspruch auf Auskunft gegen den Vertreiber eines Arzneimittels besteht. Voraussetzung sei, dass schlüssig dargelegt werde, dass ein Schaden durch die Anwendung des Medikaments entstanden sein könne und dies nach den konkreten Umständen jedenfalls plausibel erscheine. Nicht notwendig sei, dass die begehrte Auskunft im konkreten Fall zur Feststellung, ob ein Schadensersatzanspruch nach § 84 AMG bestehe, erforderlich sei. Es genüge, dass vorliegend Zweifel daran bestünden, dass die zu dem Medikament gereichten Gebrauchsinformationen dem Stand der Wissenschaft entsprochen hätten. Die Vorschrift sei entsprechend weit auszulegen. Zum Volltext der Entscheidung: - BVerwG: Eine inländische Apotheke darf Arzneimittel von ausländischen EU-Apotheken auf Kundenwunsch beziehenveröffentlicht am 23. Juni 2015
BVerwG, Urteil vom 26.02.2015, Az. 3 C 30.13
§ 52a Abs. 7 AMG, § 69 Abs. 1 S. 1 AMG, § 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AMG; § 7 S. 1 ApoG, § 8 S. 2 ApoGDas BVerwG hat entschieden, dass ein Bestell- und Abholservice einer inländischen Apotheke in der Form, dass auf Bestellung des Kunden Arzneimittel von einer Apotheke im EU-Ausland bezogen und auf deren Rechnung an den Kunden abgegeben werden, zulässig ist, soweit der Betreiber der inländischen Apotheke seine pharmazeutische Verantwortung tatsächlich wahrnehme. Vorliegend sei dies der Fall. Vor der Ausgabe an Kunden würden die Arzneimittel auf Qualität, Eignung, Unbedenklichkeit, Übereinstimmung mit der Bestellung usw. geprüft. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Die kostenlose Abgabe von Arzneimittelmustern an Apotheker ist unzulässigveröffentlicht am 18. Juni 2015
OLG Hamburg, Beschluss vom 10.02.2015, Az. 3 U 16/13
§ 47 Abs. 3 AMG; § 11 Nr. 14 HWG; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die kostenlose Abgabe von Arzneimittelmustern durch ein pharmazeutisches Unternehmen an Apotheker unzulässig ist. Es handele sich bei den abgegebenen Fertigarzneimitteln mit einem Aufkleber „ad usum proprium“ nicht um erlaubte Arzneimittelproben gemäß dem Heilmittelwerbegesetz, sondern um Muster, für welche das Arzneimittelgesetz gelte. Apotheker seien nicht dem in dieser Vorschrift genannten Personenkreis angehörig. Zulässige Proben, die in Apotheken oder im sonstigen Einzelhandel zum Zwecke der Werbung für das betreffende Arzneimittel an Verbraucher unentgeltlich verteilt werden könnten, würden im Gegensatz zum Muster in der Regel in kleineren als der kleinsten für den Verkehr zugelassenen Packungsgröße abgegeben. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Qualifizierung eines Lebensmittels als neu im Sinne der Novel-Food-Verordnungveröffentlicht am 9. Juni 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2014, Az. 6 U 112/14
Art. 1 Abs. 2 Buchst. c EGV 258/97, Art. 1 Abs. 2 Buchst. f EGV 258/97; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein neues Lebensmittel im Sinne der Novel-Food-Verordnung gegeben ist, wenn die primäre Molekularstruktur eines Lebensmittels oder einer Zutat in einer Weise gezielt modifiziert wird, dass durch die Änderung der Molekularstruktur die biochemischen Eigenschaften des Ausgangsstoffs verändert werden und es daher denkbar erscheint, dass sich daraus Auswirkungen auf die Gesundheit ergeben könnten. Vorliegend sei dies jedoch nicht anzunehmen für die Acetylierung von Glutathion, da hierdurch die biochemischen Eigenschaften des Ausgangsstoffes Glutathion nicht verändert würden. Auch an dem Verfahren sei nichts auszusetzen. Zwar werde es im Lebensmittelbereich eher selten eingesetzt, sei aber üblich bei der Herstellung von Arzneimitteln. Zum Volltext der Entscheidung: