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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. August 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 01.04.2011, Az. 6 U 214/10
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG; Art. 90 lit. f EU-RL 2001/83/EG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung „Die moderne Medizin setzt daher immer öfter auf das pflanzliche Arzneimittel XYZ“ unlauter ist, da die Öffentlichkeitswerbung für ein Arzneimittel von Gesetzes wegen keine Elemente enthalten dürfe, die sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, von im Gesundheitswesen tätigen Personen oder von Personen bezögen, die weder Wissenschaftler noch im Gesundheitswesen tätige Personen seien, die aber aufgrund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen könnten. Auch die Werbung „XYZ wirkt so stark wie die chemischen Wirkstoffe ASS und Paracetamol…“ wurde verboten, da außerhalb von Fachkreisen für Arzneimittel zur Anwendung beim Menschen nicht mit Angaben geworben werden dürfe, die nahelegten, dass die Wirkung des Arzneimittels einem anderen Arzneimittel oder einer anderen Behandlung entspreche oder überlegen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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