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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. März 2014

    LG München I, Urteil vom 15.01.2014, Az. 25 O 16238/13
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB

    Das LG München hat entschieden, dass der Benotungsteil einer Arztbewertung auf einem Bewertungsportal als zulässige Meinungsäußerung zu beurteilen ist. Dieser sei deshalb nicht als unzutreffende Tatsachenbehauptung zu löschen. Auch wenn einzelne Noten auf Grund der örtlichen Gegebenheiten unvernünftig erschienen, sei dies nicht als Schmähkritik zu werten. Die Meinungsäußerungsfreiheit gehe hier dem Persönlichkeitsrecht vor. Der Auffassung des Klägers, dass eine erfolgte „Behandlung“ als Voraussetzung für eine Bewertung eine abgeschlossene Diagnose voraussetze, konnte sich das Gericht nicht anschließen. Dies sei aus Sicht des Nutzers zu beurteilen. Zum Volltext der Entscheidung:

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