Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Nürnberg: „Grüner Tee Extrakt“ darf nicht mit Aussagen zum Wohlbefinden beworben werdenveröffentlicht am 15. Januar 2014
OLG Nürnberg, Urteil vom 26.11.2013, Az. 3 U 78/13
Art. 10 EGV 1924/2006; § 11 Abs. 1 LFGB, § 12 Abs. 1 Nr. 2 LFGB; § 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWGDas OLG Nürnberg hat entschieden, dass die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel (hier: Grüner Tee Extrakt) irreführend ist, wenn wissenschaftliche Nachweise nicht erbracht sind. Das Vorbringen einer fachlich umstrittenen Meinung sei nicht ausreichend, weil der Werbende durch die Verwendung die Verantwortung für die Aussage übernehme. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Werbung mit ärztlichen Empfehlungen für Arzneimittel ist unzulässigveröffentlicht am 10. August 2012
BGH, Urteil vom 18.01.2012, Az. I ZR 83/11 – Euminz
§ 4 Nr. 11 UWG; Art. 90 Buchst. f RL 2001/83/EG; § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWGDer BGH hat entschieden, dass die Werbung für ein pflanzliches Arzneimittel mit der Formulierung „Die moderne Medizin setzt daher immer öfter auf das pflanzliche Arzneimittel …“ gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt, da es sich um eine unzulässige fachliche Empfehlung außerhalb der Fachkreise handelt. Auch wenn die Empfehlung nicht von einer konkreten Person, sondern von allen Angehörigen der befassten Heilberufe („moderne Medizin“) ausgesprochen werde, falle diese unter das Verbot. Eine Überinterpretation der streitgegenständlichen Anzeige sei darin nicht zu sehen. Die Öffentlichkeitswerbung für ein Arzneimittel dürfe jedenfalls keine Elemente enthalten, die sich auf eine Empfehlung von Personen beziehen, die zum Arzneimittelverbrauch anregen könnten. Zum Volltext der Entscheidung: