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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. November 2015

    LG Köln, Urteil vom 14.10.2015, Az. 84 O 149/14
    § 9 UWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass das sog. Anhängen über die ASIN-Nummer an ein fremdes Amazon-Angebot irreführend ist, wenn dadurch über die betriebliche Herkunft eines Produkts getäuscht wird. Die Nutzung bereits vorhandener ASIN-Nummern ist nur beim Vertrieb eines identischen Produkts zulässig. Vorliegend handelte es sich jedoch nicht um ein identisches Produkt, so dass ein Wettbewerbsverstoß vorgelegen habe. Dieser löse auch Schadensersatzansprüche aus, die im Wege des entgangenen Gewinns berechnet werden könnten. Grundsätzlich könne zwar nicht einfach davon ausgegangen werden, dass der Umsatz des Verletzers in vollem Umfang dem Verletzten zu Gute gekommen wäre, vorliegend war die Klägerin jedoch Exklusiv-Anbieterin des streitgegenständlichen Produkts. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 12. August 2015

    LG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2015, Az. 2a O 243/14
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass im Falle des sog. „Anhängens“ an Amazon-Angebote keine Täuschung über die betriebliche Herkunft einer Ware vorliegt, wenn es sich tatsächlich um Ware desselben Herstellers handelt, welche aber mit unterschiedlichen GTINs (Global Trade Item Numbers) vertrieben werden. Dies weise lediglich auf unterschiedliche Bezugsquellen, z.B. Zwischenhändler hin. Bei niedrigpreisiger Ware, wie vorliegend, sei dies für den Kunden aber nicht von Bedeutung. Zitat:

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  • veröffentlicht am 27. Februar 2014

    LG Köln, Urteil vom 04.12.2013, Az. 28 O 347/13
    § 19a UrhG

    Das LG Köln hat in diesem Verfahren der einstweiligen Verfügung ebenfalls entschieden, dass das Anhängen an fremde Produktbeschreibungen auf der Plattform Amazon keine Urheberrechtsverletzung darstellt. In einem Hauptsacheverfahren kam das Gericht kürzlich zu demselben Ergebnis (hier). Derjenige, der sich an eine Produktbeschreibung und die darin enthaltenen Bilder anhänge, mache die Bilder nicht selbst öffentlich zugänglich, so dass eine Haftung als Täter nicht in Betracht komme. Auch eine Störerhaftung wurde vom Gericht verneint. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. Februar 2014

    LG Köln, Urteil vom 13.02.2014, Az. 14 O 184/13
    § 15 UrhG, § 19 a UrhG, § 31 Abs. 3 S.1 UrhG, § 72 Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Amazon-Händler, der sich an eine Artikelbeschreibung und die darin enthaltenen Produktbilder „anhängt“, nicht gegen das Urheberrecht verstößt, da für eine solche öffentliche Zugänglichmachung ein entsprechendes Einverständnis des Rechteinhabers anzunehmen ist, der die Bilder erstmalig in eine Amazon-Artikelbeschreibung einfügt. Eine solche schlichte Einwilligung setze, so die Kammer, keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Juli 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bochum, Urteil vom 03.11.2011, Az. 14 O 151/11
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das LG Bochum hatte in diesem Urteil die Frage zu entscheiden, ob ein Amazon-Händler unerlaubt die EAN-Nummer eines anderen Amazon-Händlers genutzt hatte. Dies wurde verneint. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Juli 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Beschluss vom 25.11.2011, Az. 15 O 436/11
    § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG; § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG; § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass durch die Übernahme der fremden EAN (ASIN) eines anderen Händlers bei Amazon irreführende Angaben über die betriebliche Herkunft der Ware gemacht werden und dies einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Juni 2011

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.05.2011, Az. 3-08 O 140/10
    §§ 3; 4 Nr. 10 UWG

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Händler, der ein von ihm erstelltes Amazon-Angebot nachträglich mit seiner Marke versieht und Konkurrenten bei Amazon sodann abmahnt, wettbewerbswidrig handelt, da er die Konkurrenten gezielt behindere. Aufschlussreich ist die Erläuterung der Kammer zur Entstehung der Artikelbeschreibungen bei Amazon: „Die Handelsplattform amazon.de funktioniert nach dem Prinzip eines Warenkatalogs, in dem jeder Artikel nur einmal eingestellt wird. Dies führt dazu, dass bei einer Vielzahl von Angeboten gleicher Artikel von verschiedenen Verkäufern jeweils nur ein einziges Angebot angezeigt wird, wenn ein bestimmter Artikel angegeben wird. Eine Vielzahl von Anbietern teilt sich ein Angebot. Nutzer, die am amazon-Verkaufsnetzwerk teilnehmen, sind nicht allein auf die redaktionellen Inhalte von Amazon angewiesen, sondern sind dazu berechtigt, bestehende Angebote zu ergänzen und abzuändern. Dies kann dadurch geschehen, dass ein Anbieter von ihm selbst gefertigte Bilder einstellt, die anschließend von allen anderen Teilnehmern benutzt werden. Ebenso steht es Anbietern frei, im Rahmen der vorgegebenen Kategorien für neue Artikel neue Artikelseiten zu eröffnen, die anschließend von den anderen Anbietern desselben Artikels mitbenutzt werden. Dies geschieht mittels ASIN, einer aus 10 Ziffern und/oder Buchstaben bestehenden Kennzeichnung.“ Zur rechtlichen Begründung des LG Frankfurt a.M. (Zitat):

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