Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Karlsruhe: Kanzleibezeichnung „… & Associates“ erst ab einer Gesamtzahl von drei Rechtsanwälten/innen zulässigveröffentlicht am 23. Oktober 2012
OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2012, Az. 6 U 146/10
§ 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3 UWGDas OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Kanzleibezeichnung „… & Associates“ eine Irreführung über die geschäftlichen Verhältnisse der Kanzlei bewirke, da der durchschnittlich informierte und situationsadäquat aufmerksame Rechtssuchende durch den Zusatz „& Associates“ annehme, dass in der betreffenden Kanzlei neben der Inhaberin selbst noch mindestens zwei weitere Berufsträger tätig seien. Der Zusatz „& Associates“ sei zwar in englischer Sprache gehalten; der durchschnittliche Adressat sei dieser Sprache jedoch so weit mächtig, dass er die Endungsform als Pluralform des Substantivs erkenne und deshalb darauf schließe, dass neben der in der Kanzleibezeichnung genannten Inhaberin (die Rechtsanwältin war) mehrere Berufsträger dauerhaft tätig seien.
- BGH: Wann darf die Kanzlei den Begriff „& Associates“ verwenden?veröffentlicht am 24. März 2009
BGH, Urteil vom 03.11.2008, Az. AnwSt (R) 10/08
§§ 3, 5 UWG, § 8 BORADer BGH hat in diesem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten darauf hingewiesen, dass der Begriff „& Associates“ nicht verwendet werden kann, wenn mit dem derart bezeichneten Rechtsanwalt bzw. der Rechtsanwaltskanzlei keine gesellschaftliche oder partnerschaftliche Verbindung besteht. Der betroffene Rechtsanwalt betrieb eine Einzelkanzlei. Er war ausschließlich beratend tätig. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit lag im Wirtschaftsbereich. Der Rechtsanwalt stellte für jeden Einzelfall seiner Beratungstätigkeit ein Team aus erfahrenen Spezialisten zusammen, die sodann gemeinsam das konkrete Einzelmandat durchführten. Der Betroffene verwendete für seine Schriftsätze, mit denen er als Rechtsanwalt auch gegenüber Dritten nach außen in Erscheinung getreten war, folgenden Briefkopf: „Dr. L. & Associates, Dr. A. L., Rechtsanwalt und Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht – Associates: Dr. L. & Associates Unternehmensberatungs GmbH, Dr. L. & Partner Steuerberatungs GmbH, bzw. Steuerberatungs-gesellschaft mbH„. (mehr …)