Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG München: Provider muss nicht IP-Adressen von vermeintlichen Filesharern auf Zuruf speichernveröffentlicht am 8. Dezember 2011
LG München I, Beschluss vom 20.08.2011, Az. 21 O 7841/11
§ 101 Abs. 2 UrhG, § 101 Abs. 9 UrhGDas LG München I hat entschieden, dass § 101 UrhG kein gesetzliches Schuldverhältnis begründet, wonach Internetprovider „auf Zuruf“ IP-Daten zu speichern haben. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen die gescheiterte Speicherung zukünftiger IP-Adressen „auf Zuruf“ wird nicht zur Entscheidung angenommenveröffentlicht am 19. März 2011
BVerfG, Beschluss vom 17.02.2011, Az. 1 BvR 3050/10
Art. 14 Abs. 1; Art. 101 Abs. 1 S. 2 GGDas BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde – eingereicht durch die Kanzlei Dr. Kornmeier & Partner, welche insbesondere durch gehäufte Filesharing-Abmahnungen öffentlich bekannt ist – nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde eines Rechteinhabers richtete sich gegen eine Entscheidung des OLG Hamm, nach welcher der Rechteinhaber Acess-Provider nicht zur Vorab-Speicherung von IP-Adressen und Verbindungsdaten „auf Zuruf“ verpflichten konnte. Es wurde Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG: „Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.“) und des Rechts auf Gehör (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG: „Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.„) gerügt. Der Senat rügte u.a., dass nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht auszuschließen sei, dass diese vom tatsächlichen Rechteinhaber lediglich beauftragt worden sei, Rechtsverletzungen in Tauschbörsen aufzuspüren und im eigenen Namen zu verfolgen, mithin in Prozessstandschaft Schadensersatz- und vorbereitende Ansprüche geltend zum machen. Hieraus ergebe sich aber keine Aktivlegitimation für die Verfassungsbeschwerde. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Hamburg: Keine Verpflichtung des Providers, Verkehrsdaten für künftige Rechtsverletzungen zu bevorraten / Filesharingveröffentlicht am 6. Dezember 2010
LG Hamburg, Urteil vom 20.10.2010, Az. 308 O 320/10
§ 101 Abs. 2 iVm Abs. 9 UrhGDas LG Hamburg hat entschieden, dass keine Verpflichtung eines Access Providers besteht, auch im Hinblick auf künftige Rechtsverletzungen weitere Verkehrsdaten zu bevorraten. Dies verstoße gegen das Datenschutzrecht, da eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage nicht gegeben sei. Sei indes das Vorhalten von Daten abgeschlossener Rechtsverletzungen Streitgegenstand, gehe die Kammer von einem Anspruch auf (weitere) Speicherung der Verkehrsdaten aus § 101 Abs. 2 iVm. Abs. 9 UrhG und einem damit verbundenen gesetzlichen Schuldverhältnis aus. Das LG Hamburg gibt damit die in der Entscheidung LG Hamburg, Urteil vom 11.03.2009, Az. 308 O 75/09 vertretene Rechtsauffassung auf. Dort war noch entschieden worden, dass der Provider nach Darlegung der notwendigen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs für zu erwartende Verletzungen eines konkret urheberrechtlich geschützten Werks in einer Internet-Tauschbörse verpflichtet sei, „auf Zuruf“ aus einer laufenden Verletzungsverbindung die dann noch vorhandenen Verkehrsdaten bis zur Beendigung des Auskunftsverfahrens mit dem vorgeschalteten Zulässigkeitsverfahren vorzuhalten. Auf das Urteil hingewiesen hatte Prof. Dr. Thomas Hoeren.