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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2009, 4b O 146/07
    Artikel II § 3 Abs. 1 und 2 IntPatÜB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die fehlende Überschrift in der Übersetzung einer europäischen Patentschrift zum Verlust der Wirkung des Patents führen kann. Europäische Patente, deren Anmeldung nicht in deutscher Sprache eingereicht worden sind, müssen zu ihrer Wirksamkeit innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung deutsch übersetzt werden, wenn der Hinweis auf die Patenterteilung vor dem 01.05.2008 veröffentlicht worden ist. Ist die Übersetzung fehlerhaft, so entfaltet das europäische Patent für Deutschland von Anfang an keine Wirkung. Das Urteil mutet im Hinblick auf – LG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2007, Az. 4 a O 82/06 – etwas formalistisch an. In letzterem Fall war gleich eine ganze Seite der Patentschrift nicht übersetzt worden.

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