Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Hamm: Abmahnende Partei darf keine Vertragsstrafe einfordern, wenn sie Geschäftsbetrieb dauerhaft aufgegeben hat / Wer ist gewerblich tätig?veröffentlicht am 4. Mai 2010
OLG Hamm, Urteil vom 19.05.2005, Az. 4 U 23/05
§§ 242; 339 S. 2 BGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass eine abmahnende Partei nach dauerhafter Einstellung ihres Geschäftsbetriebs nach Treu und Glauben nicht mehr befugt ist, gegen einen Unterlassungsschuldner aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vorzugehen. Im vorliegenden Fall hatte ein ehemaliger Immobilienmakler eine mehrfache Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung verlangt und war gescheitert. Das OLG Hamm setzte sich ausführlich mit der Frage auseinander, unter welchen Umständen davon auszugehen sei, dass der Immobilienmakler noch gewerblich tätig sei. So reiche es für den Nachweis, die Tätigkeit als Immobilienmakler auszuüben, nicht aus, im Besitz einer Gewerbeerlaubnis zu sein und gelegentlich Anzeigen aufzugeben, sondern die Tätigkeit müsse auf eine gewisse Dauer angelegt sein und mit einem gewissen Nachdruck betrieben werden. Zum Volltext der Entscheidung: