Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- AG Köln: Bei teilbaren Dienstleistungen teilt sich auch das Widerrufsrecht / Kein Gesamterlöschen des Widerrufsrechts bei Aufnahme einer Dienstleistungveröffentlicht am 4. April 2012
AG Köln, Urteil vom 27.02.2012, Az. 142 C 431/11
§ 312 d BGB, § 357 Abs. 1 BGB, § 346 Abs. 1 BGBDas AG Köln hat entschieden, dass bei einer teilbaren Dienstleistung auch das Widerrufsrecht, entsprechend den Dienstleistungen, teilbar sein muss. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger bei einem Reisevermittler sog. „Reisewerte“ („Credits“) gekauft, wobei ein „Reisewert“ dem Gegenwert von 1,00 EUR entsprach und im Rahmen einer Clubmitgliedschaft käuflich erworben wurde. Er setzte von dem ihm zur Verfügung stehenden Reisewerten 284 für eine Mallorca-Reise an und erklärte, nach Widerruf der Clubmitgliedschaft, hinsichtlich der weiteren „Reisewerte“ den Widerruf, die er nun zum EUR-Gegenwert ausgezahlt wissen wollte. Das Gericht gab ihm Recht, da die verbleibenden Reisewerte noch nicht vollständig in Dienstleistungen verbucht worden waren. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)