Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Celle: Der öffentliche Aufruf, den Castor-Transport durch Entfernung von Gleis-Schotter zu stören („Schottern“), ist strafbar / Keine geschützte Meinungsäußerung mehrveröffentlicht am 27. März 2013
OLG Celle, Beschluss vom 14.03.2013, Az. 31 Ss 125/12
§ 316 Abs. 1 Nr. 1 StGBDas OLG Celle hat entschieden, dass der öffentliche Aufruf zum „Schottern“ strafbar ist. Unter „Schottern“ wird die Entfernung der Schottersteine aus dem Gleisbett der Schienenstrecke verstanden, wodurch die Standfestigkeit des Gleisbettes derart beeinträchtigt werden soll, dass die Strecke unbefahrbar wird. Zur Pressemitteilung des Senats: (mehr …)
- LG Aachen: Ankündigung eines Amoklaufs bei Facebook bleibt straffreiveröffentlicht am 4. Februar 2013
LG Aachen, Urteil vom 05.09.2012, Az. 94 Ns 27/12
§ 126 StGBDas LG Aachen hat entschieden, dass derjenige, der einen nur unbestimmt beschriebenen Amoklauf bei Facebook ankündigt, damit jedenfalls keine Straftat im Sinne einer „Störung des öffentlichen Friedens“ (§ 126 StGB) begeht, da hierfür tatbestandlich eine allgemeine Beunruhigung der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland, also einer nicht unerheblichen Personenzahl, notwendig sei, was jedenfalls dann nicht gegeben sei, wenn der Betreffende davon ausgehe, maximal 40 Leser durch seinen Eintrag zu erreichen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG München: Boykott-Aufruf an Banken gegen Abofallen-Betreiber ist zulässigveröffentlicht am 14. Dezember 2012
OLG München, Urteil vom 15.11.2012, Az. 29 U 1481/12
Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, § 823 Abs. 1 BGBDas OLG München hat entschieden, dass der Aufruf einer Verbraucherzentrale, „Abofallenbetreibern das Handwerk zu legen“, indem man Banken zu der Kündigung von Konten der Abofallen-Betreiber auffordert, von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Der Aufruf (Wortlaut im Volltext unten) sei geeignet, dem von der Antragsgegnerin bekämpften Missstand zu begegnen, da der erwünschte Erfolg durch die Maßnahme gefördert werden könne. Eine Unverhältsnismäßigkeit liege nicht vor und die Antragsgegnerin verfolge auch keine eigenen wirtschaftlichen Interessen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Zu der Zulässigkeit eines Boykottaufrufs der autonomen Tierrechtlerveröffentlicht am 8. September 2009
OLG Hamm, Urteil vom 13.05.2009, Az. 3 U 9/09
§§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; § 823 BGBDas OLG Hamm hat zu der Frage entschieden, unter welchen Umständen der Boykottaufruf von Tierschützern gegen ein pelzverarbeitendes Unternehmen legitim ist. In den Aussagen auf den Internet-Seiten des Beklagten könne mittelbar der Aufruf an die Leser zum Boykott des Kaufs von Pelzkleidung bei der Verfügungsklägerin gesehen werden, wobei im Rahmen des im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Links sogar ausdrücklich davon die Rede gewesen sei, an möglichst vielen Orten den Kundinnen von einem Einkauf bei … abzuraten. Die Aussagen in Bezug auf die Verfügungsklägerin seien eindeutig dahin zu verstehen, dass nicht nur der eigene Kauf von Pelzprodukten seitens der Leser unterlassen, sondern auch der Einkauf durch potenzielle Drittkunden behindert und möglichst gestoppt und vereitelt werden solle. Der Boykott sämtlicher Pelzprodukte der Verfügungsklägerin bis zu deren vollständigen Verzicht entspreche dem Ziel und dem Selbstverständnis des beklagten Vereins, ohne dass dieser ein wirtschaftliches Eigentinteresse an dem Boykott der Klägerin gehabt habe. Ein Boykott-Aufruf, der nicht aus eigenen wirtschaftlichen Interessen erfolge, sondern aus Sorge und unter Bezugnahme auf Belange der Allgemeinheit, sei jedoch nicht ohne Weiteres unzulässig.
(mehr …) - LG Frankfurt a.M.: Neue Abmahnwelle? Widerrufsfrist beginnt erst mit Erteilung der Informationspflichten gemäß §§ 312 c II, § 312 e BGBveröffentlicht am 24. Oktober 2008
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.10.2008, Az. 2-18 O 242/08
§§ 312 c Abs. 2, § 312 e Abs. 1 S. 1 BGB, §§ 1 Abs. 1, 2, und 4 BGB-InfoV, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 220 ZPO.Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass in der bisher wenig beanstandeten Widerrufsbelehrung „Die Frist beginnt am Tag nachdem Sie die Ware und die Widerrufsbelehrung in Textform erhalten haben“ ein Wettbewerbsverstoß zu sehen ist. Im vorliegenden Fall hatte der Onlinehändler vergessen, darauf hinzuweisen, dass der Beginn der Widerrufsfrist weiterhin voraussetzt, dass die Pflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB iVm. § 1 Abs. 1,2 und 3 BGB-Info V erfüllt worden sind. Ein Bagatellverstoß wurde ausdrücklich verneint. Die seit dem 01.04.2008 geltende neue gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung enthält eine entsprechende Vorgabe, die bereits zuvor der geltenden Gesetzeslage zu entnehmen war. Abgemahnt wurde dieser Mangel in den Widerrufsbelehrungen indes nicht, wie zu vermuten ansteht, da die Abmahner seinerzeit selbst nicht sicher waren, wie der gesetzlichen Vorgabe in rechtssicherer Weise zu entsprechen war. Die Wiedergabe des vollständigen Gesetzestextes als Annex zur Widerrufsbelehrung, wie selbst vom Bundesjustizministerum in diesem Jahr noch angedacht, geriet zu lang, so dass die Widerrufsbelehrung allein auf Grund der dann fehlenden Transparenz Abmahnungen ausgesetzt war. Der Verweis auf Gesetzesparagraphen schien gleichermaßen unzureichend, da nicht sichergestellt war, dass Verbraucher den komplizierten Gesetzestext auch verstehen würden. Onlinehändlern ist demnach zu raten, im Mindestmaß die neue gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung zu verwenden, soweit ein Rückgaberecht nicht angeboten werden soll oder kann. In verfahrensrechtlicher Hinsicht enthielt das Urteil die Besonderheit, dass es auf ein Versäumnisurteil zu reagieren galt, welches ergangen war, nachdem die Angelegenheit zwar im Gerichtssaal, nicht aber – wie vorgesehen – im Gerichtsflur aufgerufen worden war.