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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. April 2010

    OLG Köln, Urteil vom 13.11.2009, Az. 6 U 67/09
    § 40 Abs. 1 S. 1 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Fotograf die Nutzungsrechte an einer Auftrags-Fotografie auf einen Kunden übertragen kann, ohne dass hierbei die Schriftform gem. § 40 UrhG einzuhalten ist, wenn sich Fotograf und Kunden über den näheren Inhalt des anzufertigen Bildes einig seien. § 40 Abs. 1 Satz 1 UrhG stelle das Schriftformerfordernis für Verträge zur Einräumung von Nutzungsrechten lediglich an künftigen Werken auf, die „überhaupt nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmt“ seien. Davon könne hinsichtlich des in Rede stehenden Bildes nicht die Rede sein: Die Rechteeinräumung sei im zeitlichen Zusammenhang mit der Anfertigung des Bildes und damit zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Werk nicht nur der Gattung nach bestimmt, sondern bereits konkret individualisiert gewesen sei. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Beklagten den angeblich schriftlich geschlossenen Vertrag nicht vorgelegt hätten. (mehr …)

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