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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 7. Juni 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 20.06.2012, Az. 307 O 104/12
    § 611 BGB,
    § 627 Abs. 1 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Unternehmen einem Mann nahezu die gesamten Kosten für die Erstellung eines Videoclips zum Zwecke der Partnervermittlung zurückzahlen muss. Er hatte nach Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg den Amica Partnerservice kontaktiert. Dieser verwies ihn an die OTR Filmproduktion, um ein 20-minütiges „Videoprofil“ erstellen zu lassen. Der Mann kündigte den Partnervermittlungsvertrag, nachdem er nach mehreren Monaten keine Partnerangebote erhalten bzw. keine Frau persönlich getroffen hatte. Das LG Hamburg erachtete für die Filmproduktion eine Aufwandsentschädigung von 100,00 EUR für ausreichend.

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