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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. November 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG  Köln, Urteil vom 19.09.2014, Az. 6 U 7/14
    § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 9 a) UWG, § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass es für eine unlautere Nachahmung einer Tierfutter-Verpackung, die eine Herkunftstäuschung begründet, nicht ausreicht, wenn zwar alle Gestaltungselemente in ähnlicher Form, aber im Einzelnen abgewandelt übernommen wurden. Im vorliegenden Fall sei nicht von einer identischen oder übermäßig ähnlichen Übernahme auszugehen, da zwar die wesentlichen Gestaltungselemente in beiden Verpackungsarten auftauchen, die Antragsgegnerin jedes einzelne Element jedoch abgeändert habe. Dadurch entstehe ein Gesamteindruck, der keine Irreführung über die Herkunft des Produktes auslöse. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. Juli 2012

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23.05.2012, Az. 6 W 36/12
    § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Benennung eines Cafés als „Café Merci“ nicht die Rechte der Inhaberin der bekannten Schokoladenmarke „Merci“ veletzt. Eine unlautere Rufausbeutung könne nur dann vorliegen, wenn der angesprochene Verkehr eine gedankliche Verbindung von dem Café zu der Schokolade herstelle. Dies sei jedoch vorliegend nicht nachgewiesen. Die Antragsgegnerin biete auch keine mit dem Zeichen „Cafe Merci“ gekennzeichneten Waren an, sondern nutze das Zeichen „Cafe Merci“ lediglich zur Kennzeichnung ihrer Betriebsstätten, in denen sie in erster Linie eine Dienstleistung, nämlich die Bewirtung von Gästen, erbringe. Die dortige Speiseangebote stünden auch nicht mit den Schokoladenspezialitäten der Marke „Merci“ in Verbindung. Zum Volltext des Beschlusses:

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  • veröffentlicht am 22. Juli 2011

    BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. I ZR 196/08
    §§ 87a Abs. 1 S.1; 87b Abs. 1 S.1, S. 2 UrhG

    Gemäß § 87b Abs. 1 S. 1 UrhG hat der Datenbankhersteller das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der BGH hat entschieden, dass ein solch „wesentlicher Teil“ auch aus anderen Elementen der Datenbank bestehen kann, die nicht notwendigerweise deren Struktur ausmachen. Zuvor hatte das OLG Köln angenommen, bei der bloßen Übernahme von Datensätzen könne die Amortisation der Datenbank nicht beeinträchtigt sein. Hierfür sei die Übernahme von Elementen erforderlich, die – wie etwa der Index oder der Thesaurus – die Struktur der Datenbank ausmachten. Diese Rechtsansicht teilte der BGH nicht. Die Übernahme von Ordnungsprinzipien der Datenbank sei für eine rechtswidrige Entnahmehandlung nicht zwingend erforderlich. Die einzelnen Daten würden ihre Eigenschaft als wesentlicher Teil der Datenbank nicht dadurch verlieren, dass sie durch den Verwender anders geordnet würden. Das Urteil enthält ausführliche Erläuterungen zum Schutz und zur widerrechtlichen Übernahme von Datenbanken. Zum Volltext:
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