IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. April 2010

    Nachdem Kollege Rauschofer zuvor das Ende der abmahnungsfreien Zone „Twitter“ proklamierte, macht nun der Kollege Dramburg auf eine „Abmahnung“ aufmerksam, die einem offensichtlich per Direct Message werbenden Unternehmen übermittelt wurde. Bei Twitter können private Nachrichten („tweets“) anderen Twitter-Usern direkt zugeschickt werden, allerdings nur soweit diese dem jeweiligen Twitter-Mitglied folgen (Twitter). Derartige Nachrichten werden „Direct Messages“ oder auch „DM“ genannt. Der Abmahner, eine anwaltlich (noch) nicht vertretene Person, sah in der erfolgten Werbung eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Nun diskutiert der Kollege Dramburg eine interessante Frage. Ist der Umstand, dass ein Twitter-User einem anderen folgt, als Einwilligung zu sehen, von dem verfolgten User auch Werbe-Nachrichten zu erhalten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Januar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2009, Az. 3-12 O 123/09
    § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Im vorliegenden Verfahren stritten sich die Parteien, ob neben der Kostenübernahmeregelung nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB im Rahmen der Widerrufsbelehrung überhaupt eine gesonderte vertragliche Vereinbarung erforderlich sei. Die Beklagte vertrat die Auffassung, die Verlagerung der Rücksendekosten im Fall des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB auf den Verbraucher habe durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung – gegebenenfalls auch im Wege der AGB – zu erfolgen und erst wenn eine solche vertragliche Regelung geschlossen sei, sei Raum für die Widerrufsbelehrung u. a. des Inhalts “ Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder … .“. Fehle es an der vertraglichen Vereinbarung, bleibe es bei dem Grundsatz des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB und die Belehrung sei dann falsch. (mehr …)

I