Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BFH: Zivilprozesskosten können als sog. „außergewöhnliche Belastung“ steuerlich absetzbar seinveröffentlicht am 19. Juli 2011
BFH, Urteil vom 12.05.2011, Az. VI R 42/10
§ 33 Abs. 1 EStGDer BFH hat laut Pressemitteilung 52/11 vom 13.07.2011 entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er muss diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider – auch des Kostenrisikos – eingegangen sein. Demgemäß sind Zivilprozesskosten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Zum relevanten Text der Entscheidung: