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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. April 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG München, Urteil vom 07.11.2014, Az. 223 C 20760/14
    § 625 BGB; § 46 Abs. 8 TKG

    Das AG München hat entschieden, dass ein Telekommunikationsvertrag, der weit hinter der versprochenen Leistung zurückbleibt (maximale Bandbreite von 18 Mbit/s bei tatsächlicher Leistung von ca. 6 Mbit/s) außerordentlich gekündigt werden kann. Bei einer Angabe von 18 Mbit/s maximal sei zumindest zeitweise eine Leistung im zweistelligen Bereich zu erwarten, welche im vorliegenden Fall nach eigenen Angaben der Beklagten aber gar nicht möglich sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. September 2012

    AG Bremen, Urteil vom 30.08.2012, Az. 9 C 173/12

    Das AG Bremen hat entschieden, dass die außerordentliche Kündigung eines Telekommunikationsvertrages zulässig ist, wenn eine vereinbarte Mitnahme der Rufnummer (Portierung) seitens des Unternehmens nicht durchgeführt werden kann. Bis dahin angefallene Verbindungsentgelte müssten jedoch seitens des Kunden noch entrichtet werden, da diese Leistungen ihm zu Gute gekommen seien. Insoweit bestehe kein Zurückbehaltungsrecht.

  • veröffentlicht am 23. August 2012

    BGH, Versäumnisurteil vom 08.02.2012, Az. XII ZR 42/10
    § 307 Abs. 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass die Festlegung einer Vertragslaufzeit (Erstlaufzeit) von 24 Monaten in den AGB eines Fitness-Studiovertrags grundsätzlich zulässig ist. Dies sei inbesondere unproblematisch, wenn der Vertrag sich lediglich auf das Recht zur Gerätenutzung beschränke (= Mietvertrag) und weitere Dienstleistungen nicht einschließe. Hinsichtlich des Rechts zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags im Krankheitsfall sah der Senat die dafür festgelegten Voraussetzungen jedoch als zu streng an. Die streitgegenständliche Klausel besagte „wenn er [der Kunde] krankheitsbedingt für die restliche Vertragslaufzeit die Einrichtung des Centers nicht nutzen kann“ und dass zur Kündigung die Vorlage eines Attests, „aus dem sich nachvollziehbar die Erkrankung/gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt, die einer Nutzung entgegenstehen soll“, notwendig sei. Durch diese Klausel sei das Kündigungsrecht unangemessen eingeschränkt. Unter anderem müsse ein Attest, welches die Sportunfähigkeit bescheinige, ohne auf die Art der Erkrankung einzugehen, ausreichen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. Juli 2010

    OLG Koblenz, Urteil vom 22.04.2010, Az. 2 U 352/09
    § 307 BGB

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Vertragshändlervertrag bei Nichterreichen bestimmter Mindestumsätze nicht außerordentlich (fristlos) gekündigt werden kann. Eine ordentliche Kündigung hielt der Senat hingegen für unbedenklich. (mehr …)

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