Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BVerfG: Zur Auskunftserteilung / Wer weiß, dass er nichts weiß, muss nicht das Gegenteil erklären („Negativauskunft“)veröffentlicht am 25. September 2010
BVerfG, Beschluss vom 11.06.2010, Az. 2 BvR 535/10
§§ 3 Abs. 1; 4 Nr. 11; 17 UWG; Art. 1 Abs. 1; Art. 2 Abs. 1 GG; § 32 Abs. 1 BVerfGGDas BVerfG hat per einstweiliger Verfügung entschieden, dass ein Geschäftsführer, dem vorgeworfen wurde, bei dem Verlassen seiner früheren Firma sensible Adressdaten mitgenommen zu haben, nicht per Zwangsgeld (hier: 8000,00 EUR) zu einer bestimmten Auskunft gezwungen werden kann, wenn er – an Eides statt – versichert, keinerlei Daten entwendet zu haben und allein deshalb keine weiteren Auskünfte erteilen zu können. Endgültig festlegen wollte sich das BVerfG nicht. Allerdings wären die Folgen einer abgelehnten einstweiligen Verfügung gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Geschäftsführer schwerwiegender als die Folgen eines nicht festsetzbaren Zwangsgeldes für den Staat. Das BVerfG will sich mit der Angelegenheit demnach im Hauptsacheverfahren ausführlich beschäftigen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG München I: Zum Auskunftsanspruch über die Identität des Versenders unerwünschter Werbung (Spam)veröffentlicht am 31. Mai 2010
LG München I, Beschluss vom 08.02.2010, Az. 13 T 24151/09
§ 13 a UKlaGDas LG München hat entschieden, dass die Inanspruchnahme eines Telekommunikationsdienstleisters auf Auskunft über den Inhaber einer E-Mail-Adresse beim unerwünschter Werbung (Spam) zulässig ist. Der Einwand der Beklagten, dass der Inhaber der E-Mail-Adresse sich mit dem Synonym „Herr ewa awe“ unter Angabe einer Straße und eines Ortes angemeldet habe, und somit wegen einer offensichtlichen Falschangabe kein Beteiligter im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes vorhanden sei, ließ das Gericht nicht gelten. Auch dass in der unerwünschten Werbe-E-Mail Firma, Ansprechpartner und Mobilfunknummer angegeben waren, sei kein Grund, die Auskunft zu verweigern. Wenn nämlich – wie in diesem Fall – die Angaben in der E-Mail nicht ausreichen, um nach einer Internetrecherche unschwer an die gewünschten Informationen zu gelangen, sei die Auskunftserteilung geboten. Einen – auch als harmlos aufgemachten – Telefonanruf oder eine E-Mail an den Werbenden durch den Betroffenen selbst hielt das Gericht nicht für geeignet, um insbesondere Auskunft über die ladungsfähige Anschrift des Unterlassungsgegners zu erhalten. Zuständig für Auskunftsklagen dieser Art sei im Übrigen das von der Klägerin auch zunächst angerufene Amtsgericht.
- OLG Frankfurt a.M.: Ein Provider darf die Daten aus seiner Vorratsdatenspeicherung nicht für urheberrechtliche Auskunftsansprüche zu Lasten eines Filesharers verwendenveröffentlicht am 11. Juni 2009
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.05.2009, Az. 11 W 21/09
§§ 101 UrhG; 113a, 96 TKGDas OLG Frankfurt hat eine Entscheidung zu den Grenzen des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs aus § 101 UrhG getroffen. Diese Vorschrift stellt u.a. in Filesharing-Fällen die wichtigste Rechtsgrundlage für die Ausfindigmachung eines Anschlussinhabers dar, der Urheberrechte durch die Feilhaltung von Werken in Tauschbörsen verletzt hat. Nach Auffassung des Gerichts dürfen die Provider, die die Auskunft erteilen, zu welchem Anschluss eine IP-Adresse zugeordnet war, für diese nur Verkehrsdaten ihrer Kunden verwenden, die ohnehin zu Abrechnungszwecken gespeichert sind. Daten, die nur auf Grund der Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung über einen Zeitraum von 6 Monaten von den Providern gespeichert werden, seien von dem Anspruch des § 101 UrhG nicht erfasst. Danach hätten private Rechteinhaber keine Möglichkeit, auf diese Daten Zugriff zu erlangen, da ein Zugriff auf diese Daten nur hoheitlichen Stellen auf Grund besonderer Ermächtigungen möglich ist.