IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. Dezember 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Beschluss vom 02.12.2013, Az. 228 O 173/13
    § 3 Nr. 30 TKG, § 101 Abs. 9 UrhG

    Das LG Köln hat einen Antrag der The Archive AG auf Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG ablehnend entschieden. Das Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung sei nicht glaubhaft gemacht worden. Der Antrag knüpfe an einen Download des geschützten Werks und damit an einen Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG an. Zur Form des Downloads und der Identität des jeweiligen Webhosters fehle es indes an jedwedem Vortrag, so dass nicht beurteilt werden könne, ob eine Speicherung auf der Festplatte erfolgt sei oder ein Fall des Cachings oder Streamings vorliege, bei dem streitig sei, ob hierdurch urheberrechtliche Vervielfältigungsrechte verletzt würden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Januar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Schleswig, Beschluss vom 05.01.2009, Az. 1 W 57/08
    § 3 ZPO

    Das OLG Schleswig hat im Rahmen einer Entscheidung zu E-Mail-Spam entschieden, dass der Streitwert für den datenschutzrechtlich motivierten Auskunftsanspruch mit „200,– EUR pro Frage“, wie vom Antragsteller begehrt, „eher moderat“ erscheine und darauf hingewiesen, dass dieser Streitwert „vom Landgericht [Kiel] ebenfalls als gering angesehen“ werde. Im vorliegenden Fall ging der Senat von einem Streitwert für den Auskunftsantrag von insgesamt 400,00 EUR für zwei Fragen aus. In der Vorinstanz hatte das LG Kiel (Beschluss vom 21.10.2008, 2 O 233/08) noch entschieden: „Soweit der Antragsteller auch einen Auskunftsanspruch nach § 34 Abs. 1 S. 1 BDSG einzuklagen beabsichtigt, erachtet das Gericht das Interesse als mit jedenfalls nicht mehr als max. EUR 2.000,00 bewertbar. Es trifft zwar zu, dass dem informationellen Selbstbestimmungsrecht in einer Gesellschaft, in der Daten deutlichen Marktwert haben und in erheblichem Maße, leicht abrufbar und vervielfältigbar gespeichert werden, generell ein hoher Wert zukommt. Das Interesse der einzelnen Privatperson an einer Auskunft über mögliche Speicherung und mögliche Weiterleitung und damit Verhinderung des Datenmissbrauchs v.a. für weitere Werbung vermag das Gericht aber dennoch nicht mit mehr als dem angegebenen Betrag zu bewerten.“ Vgl. auch zu weiteren Entscheidungen folgende Übersicht.

  • veröffentlicht am 18. November 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Beschluss vom 27.09.2010, Az. 11 W 1894/10

    /* Style Definitions */
    table.MsoNormalTable
    {mso-style-name:“Normale Tabelle“;
    mso-tstyle-rowband-size:0;
    mso-tstyle-colband-size:0;
    mso-style-noshow:yes;
    mso-style-priority:99;
    mso-style-parent:““;
    mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt;
    mso-para-margin-top:0cm;
    mso-para-margin-right:0cm;
    mso-para-margin-bottom:10.0pt;
    mso-para-margin-left:0cm;
    line-height:115%;
    mso-pagination:widow-orphan;
    font-size:11.0pt;
    font-family:“Calibri“,“sans-serif“;
    mso-ascii-font-family:Calibri;
    mso-ascii-theme-font:minor-latin;
    mso-hansi-font-family:Calibri;
    mso-hansi-theme-font:minor-latin;
    mso-bidi-font-family:“Times New Roman“;
    mso-bidi-theme-font:minor-bidi;}
    § 101 Abs. 9 UrhG; § 128 e KostO

    Das OLG München hat entschieden, dass für den Antrag auf Erlass einer Anordnung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG (Auskunft über Verkehrsdaten) nur eine Festgebühr in Höhe von 200,00 EUR gemäß § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO gegen die Antragstellerin festzusetzen ist, und zwar auch dann, wenn dem Antrag unterschiedliche IP-Adressen, Datenträger mit verschiedenen Hashwerten oder mehrere urheberrechtlich geschützte Werke zugrunde liegen. Das Münchener Oberlandesgericht schloss sich damit der entgegenstehenden Verfahrensweise des OLG Karlsruhe, OLG Düsseldorf und OLG Frankfurt nicht an. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 12. November 2009

    LG Köln, Beschluss vom 04.05.2009, Az. 9 OH 197/09
    § 101 Abs. 9 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass für eine Auskunftserteilung gemäß   § 101 Abs. 9 UrhG (z.B. über die Inhaber von IP-Adressen) das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Erteilung der Auskunft unmöglich geworden ist. Dadurch werde der Antrag unzulässig und sei abzulehnen. Im entschiedenen Fall begehrte die Antragstellerin von der Beteiligten Auskunft über die Anschlusszuordnung einiger dynamischer IP-Adressen. Diese Daten standen der Beteiligten jedoch nicht mehr zur Verfügung. Die Beteiligte löscht diese Vekehrsdaten standardmäßig innerhalb von 7 Tagen ab dem Einwahlzeitpunkt. Der Beschluss zur Auskunftserteilung wurde der Beteiligten jedoch erst nach Ablauf dieser Zeit zugestellt. Auch die so genannte Vorratsdatenspeicherung (§ 113a TKG) über einen Zeitraum von 6 Monaten helfe der Antragstellerin nicht. Diese Daten dürften nur zum Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung an dafür zuständige Stellen übermittelt werden. Eine Verwendung von nach § 113a TKG gespeicherten Daten für urheberrechtliche Auskunftsansprüche sei demnach nicht möglich.

  • veröffentlicht am 25. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBei datenschutzrechtlichen Auskunftsverlangen stellt sich aus der rechtsanwaltlichen Sicht durchaus schon mal die Frage, welcher Gegenstandswert für die Abrechnung nach dem RVG anzusetzen ist. Hierzu existiert bereits Rechtsprechung. Das LG Berlin, Beschluss vom 20.02.2009, Az.  16 O 64/09, setzte einen Gegenstandswert von 300,00 EUR fest, das AG Montabaur, Beschluss vom 02.04.2008, Az. 15 C 189/08, nahm einen ähnlich minimalen Gegenstandswert von 500,00 EUR an und das AG Darmstadt, Beschluss vom 05.03.2007, Az. 303 C 19/07, einen Gegenstandswert von immerhin 4.000,00 EUR.

I