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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. Dezember 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2011, Az. I-20 U 164/11
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Produktion und Verteilung einer unentgeltlichen Mitgliederzeitung des Marketing-Clubs eines Herausgebers nicht gegen dessen vereinbartes Konkurrenzverbot mit einem Verlag verstößt. Verlag und Herausgeber hatten die gemeinsame Herausgabe einer Zeitschrift „A“ vereinbart und im zu Grunde liegenden Vertrag die Klausel „keine Konkurrenzobjekte der Zeitschrift zu betreiben oder sich an einem derartigen Projekt zu beteiligen“ aufgenommen. Darunter falle jedoch nicht die Verteilung einer Mitgliederzeitung „H“ unter den Mitgliedern des Marketing-Clubs, da der Zeitschrift „A.“ durch das Vorhaben des Antragstellers keinerlei Einbuße bei den abgesetzten Exemplaren drohten, weil die künftig mit der Zeitschrift „H.“ versorgten Mitglieder der Marketing-Clubs auch weiterhin mit der Zeitschrift „A.“ ausgestattet würden. Daher sei nach der vorzunehmenden Auslegung des Vertrags kein Verstoß anzunehmen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. November 2012

    OLG Köln, Urteil vom 21.09.2012, Az. 6 U 106/12
    § 133 BGB, § 157 BGB, § 339 S. 2 BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass bei einer Vertragsstrafenverpflichtung eines Unternehmens, welcher der Geschäftsführer der juristischen Person beigetreten ist, im Falle eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung im Zweifel von einer gesamtschuldnerischen Haftung des Unternehmens und des Geschäftsführers auszugehen ist. Die Vertragsstrafe könne demnach nicht doppelt gefordert werden, da der beigetretene Geschäftsführer nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen nicht schlechter gestellt werden dürfe als im Falle einer gerichtlichen Verurteilung. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. Oktober 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.05.2012, Az. I-20 W 20/12
    § 5 TMG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung, die dem Antragsgegner untersagt, „als Dienstanbieter eine Internetpräsenz zu betreiben, ohne die nach § 5 Telemediengesetz erforderlichen Angaben zum Impressum zu machen“, nicht auch bereits die hinreichende Erreichbarkeit des Impressums erfasst. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Oktober 2012

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2012, Az. 6 U 58/11
    § 276 Abs. 1 BGB, § 315 BGB; § 31 UrhG, § 15 Abs. 2 UrhG, § 19a UrhG

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass bei der Beurteilung des Anfalls einer Vertragsstrafe die Unterlassungserklärung im Lichte der erfolgten Abmahnung auszulegen ist. Nehme die Erklärung oder deren Begleitschreiben auf die Abmahnung Bezug, sei dies so zu verstehen, dass sich die Unterlassung auf das in der Abmahnung beanstandete Verhalten beziehe. Vorliegend war das öffentliche Zugänglichmachen eines Lichtbildes ohne Erlaubnis des Rechteinhabers beanstandet worden. Für die Behauptung der Beklagten, dass sich die Unterlassungserklärung nur auf die Unterlassung einer bestimmten Nutzung des Bildes in einem Beitrag beziehen solle, bliebe nach Ausschöpfung aller Auslegungsmöglichkeiten kein Raum. Die Klägerin durfte davon ausgehen, dass das ursprünglich beanstandete Verhalten unterlassen werden solle und fordere die Vertragsstrafe zu Recht, da das in Rede stehende Bild immer noch unter einer URL im Internet erreichbar gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. April 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 07.04.2011, Az. I ZR 34/09
    § 5 Abs. 3 UWG, § 8 Abs. 1 S. 1 UWG; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass ein Unterlassungsantrag, der die zu unterlassende Handlung (hier: Werbeanzeige) abstrakt umschreibt, aber auf die beanstandete konkrete Anzeige Bezug nimmt (z.B. „wie geschehen …“), sich auf die konkrete Verletzungsform bezieht. Sei diese wettbewerbswidrig, sei ein Verbot auszusprechen, auch wenn die abstrakte Umschreibung innerhalb des Antrags den wettbewerbswidrigen Gesichtspunkt nicht aufgenommen habe. Zitat:

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  • veröffentlicht am 16. August 2011

    OLG Celle, Beschluss vom 16.06.2011, Az. 13 W 56/11
    §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO

    Das OLG Celle hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung hinsichtlich der Verwirkung eines Ordnungsgeldes eng auszulegen ist, wenn der Antragsteller in seiner außergerichtlichen Abmahnung weitestmögliche Unterlassung hinsichtlich eines Wettbewerbsverstoßes fordert, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dann aber auf den Vertrieb ganz konkreter Produkte begrenzt und später bei einem Verstoß gegen die einstweilige Verfügung hinsichtlich des Ordnungsgeldes erneute auf eine weitestmögliche Unterlassung pocht (in unserem Kanzleijargon ein sog. „Jojo“-Antrag). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Juli 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München, Beschluss vom 12.07.2011, Az. 7 O 1310/11
    § 101 UrhG

    Das LG München hat entschieden, dass das Merkmal des „gewerblichen Ausmaßes“ als Grundlage für den Auskunftsanspruch von Rechteinhaber weit auszulegen ist – erheblich weiter, als dies das OLG Köln in seiner Rechtsprechung ausübt. Letzeres sieht eine Beschränkung des gewerblichen Ausmaßes auf Uploads, die innerhalb der relevanten Verwertungsphase eines Werkes erfolgen (in der Regel ca. 6 Monate bei Musikstücken und Filmen), als ausreichend an. Ausführlicher lesen Sie hier.

  • veröffentlicht am 2. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG München, Urteil vom 10.09.2010, Az. 271 C 20092/10
    § 133 BGB

    Das AG München hat entschieden, dass es bei Angebot eines zusätzlichen Vorteils bei Verkauf einer Ware auf einer Auktionsplattform auf die Auslegung dieses Angebots nach dem Horizont des Empfängers ankomme. Der Beklagte hatte über die Plattform „mobile.de“ ein Auto zum Verkauf angeboten und dazu inseriert: „Kauf innerhalb den ersten 3 Tagen gibts noch 1.000,00 Euro in BAR von mir!“. Acht Tage nach Einstellung dieses Angebots hatte der Kläger eine Kaufvertrag über das Fahrzeug geschlossen und forderte nunmehr 1.000,00 EUR, da er den Kaufvertrag 3 Tage nach seiner Kenntnisnahme des Angebots geschlossen habe. Dieser – durchaus eigenwilligen – Rechtsansicht folgte das AG München jedoch nicht. Nach Auslegung des Angebots des Beklagten sei eindeutig, dass die 3-Tages-Frist sich nach dem Einstellungsdatum des Angebots richte und nicht nach einer individuellen Kenntnisnahme durch einen potentiellen Käufer. Letztere sei für den Anbieter auch kaum überprüfbar. Das Gericht empfahl dem Beklagten jedoch, z. B. durch die konkrete Angabe des Einstelldatums im Anzeigentext und Bezugnahme hierauf, Missverständnisse zukünftig zu vermeiden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. März 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 09.02.2010, Az. 15 U 107/09
    §§ 133; 157; 242 BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung im Falle der Geltendmachung einer Vertragsstrafe hinsichtlich ihres genauen Inhalts auszulegen ist.  Die Reichweite der Erklärung sei gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Schon die Historie des von den Kölner Richtern zu entscheidenden Falles spreche gegen die von dem Kläger gewünschte Reichweite, da sich das Abmahnschreiben vom 13.08.2008 einschließlich der geforderten Unterlassungserklärung und dementsprechend auch das mit der Klage verfolgte Unterlassungsbegehren allein auf die Verwendung eines Bildnisses von der Webseite des … beziehe. Ein Verständnis in dem von dem Kläger gewünschten Umfang wäre auch nicht interessengerecht im Sinne von § 242 BGB. (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2009, Az. 4 U 64/08
    §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass unter bestimmten Umständen auch eine unklare und damit auslegungsbedürftige Unterlassungserklärung die Gefahr einer Wiederholung (z.B. eines Wettbewerbsverstoßes) ausräumen kann. Die Klägerin, ein Verband in der Form eines rechtsfähigen Vereins, der Verbraucherinteressen vertritt, hatte die Beklagte, einen Verlag, der in Deutschland eine größere Zahl bekannter Zeitschriften herausgibt, abgemahnt, da dieser bei Verbrauchern unerwünschte Werbeanrufe hatte durchführen lassen. Im weiteren Verlauf gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab („… zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbes Verbraucher wie …, auf ihrem privaten Telefonanschluss anzurufen oder anrufen zu lassen, wenn dies geschieht, um Zeitschriftenabonnements zu werben …„), welche die Klägerin jedoch als nicht ausreichend erachtete. Im Übrigen sprächen auch die weiteren Umstände der Unterlassungserklärung dafür, dass die Wiederholungsgefahr fortbestünde. (mehr …)

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