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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. März 2009

    BGH, Beschluss vom 18.03.2009, Az. VIII ZR 149/08
    §
    312d Abs. 4 Nr. 1 Fall 3 BGB, Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 Fall 3 der Fernabsatzrichtlinie

    Der BGH hat in diesem Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof die Frage aufgeworfen, ob es bei Fernabsatzverträgen über Gas- und Stromversorgung für Verbraucher doch ein Widerrufsrecht geben sollte. Das Bürgerliche Gesetzbuch konstatiert beim Widerrufsrecht von Waren u.a. eine Ausnahme für Waren „die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind“.  Die auf den ersten Blick eindeutige Ausnahme wirkte auf das oberste Bundesgericht nach näherer Überlegung nicht mehr so eindeutig, da nach deutschem Recht gerade für die Fälle einer Vertragsabwicklung, bei der die Ware nicht zurückgewährt werden kann, das Institut des Wertersatzes besteht. Nun soll der EuGH entscheiden, wie die Fernabsatzrichtlinie hinsichtlich der oben genannten Ausnahme zum Widerrufsrecht auszulegen ist. (JavaSkript-Link: BGH-Pressemitteilung).

  • veröffentlicht am 3. Dezember 2008

    LG Dortmund, Urteil vom 01.06.2006, Az. 16 O 55/06
    §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG, § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB

    Nach § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB besteht das Widerrufsrecht nicht „bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind.“ Das LG Dortmund hat deutlich gemacht, dass eine Versiegelung im vorstehenden Sinne noch nicht dadurch bewerkstelligt wird, dass eine CD- oder DVD-Hülle mit einem Tesafilm-Streifen verklebt werde. Dementsprechend musste der beklagte Onlinehändler Verbraucher auf das Widerrufsrecht hinweisen. Im Handel mit CDs und DVDs, so das Landgericht, sei der Kunde vielmehr eine andere Art der Versiegelung gewohnt. Diese stelle für ihn regelmäßig einen Warnhinweis dar, dass er beim Öffnen der Ware diese möglicherweise werde behalten müssen. Der Tesafilm-Streifen erfülle diese Funktion nicht. Ein Siegel sei eine besondere Form der Sicherstellung der Unversehrtheit von Gegenständen oder Behältnissen. Ein solches Siegel könne vom Kunden nach der Öffnung der Ware auch nicht ohne Weiteres ersetzt werden. Dies sei bei einem Tesafilm-Streifen grundsätzlich anders. Dieser könne, auch wenn er abgezogen worden ist, vom Käufer durch einen anderen Tesafilm-Streifen ohne Weiteres ersetzt werden. Der Beklagte könnte deshalb von der Information über das Widerrufsrecht nur dann suspendiert sein, wenn er den Versand der gebrauchten Ware versiegeln würde.
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  • veröffentlicht am 25. November 2008

    LG Hannover, Urteil vom 08.04.2008, Az. 18 O 256/07
    §§ 309 Nr. 7 a und b, Nr. 8 b ff., § 475 Abs. 2 BGB

    Das LG Hannover hat entschieden, dass eine Regelung in AGB, die die Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen (hier: von 10 auf maximal 3 Jahre) statuiert, unzulässig und damit wettbewerbswidrig sei, da sie gegen das Transparenzgebot verstoße. Das LG Hannover beruft sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, welcher feststellte, dass „eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist […] abgekürzt wird, wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchstabe a und b BGB insgesamt unwirksam ist, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.“ Eine Ausnahme dieser bezeichneten Schadensersatzansprüche hatte die Beklagte in ihrer Klausel nicht vorgenommen. Dem Einwand, dass diese Schadensfälle (z.B. Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)  bei der Tätigkeit der Beklagten – der Vermittlung von Bauspar-, Versicherungs- und anderen Verträgen – nicht relevant würden, folgte das Gericht nicht; es wollte den Eintritt solcher Schadensfälle nicht mit Sicherheit ausschließen.

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