Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Der Werbeslogan „Schönheit von innen“ ist wettbewerbsrechtlich vor Nachahmung geschütztveröffentlicht am 5. September 2011
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.08.2011, Az. 6 W 54/11
§§ 3, 4 Nr. 9 b), 8 Abs. 3 Nr. 1 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass der bekannte Werbeslogan „Schönheit von innen“, der seit Jahren für ein Nahrungsergänzungsmittel verwendet wird, nicht von einem Mitbewerber für ein konkurrierendes Produkt genutzt werden darf. Darin liege eine nach dem Wettbewerbsrecht unlautere Ausnutzung des Rufes. Zwar sei ein isolierter Markenschutz nur für den Slogan nicht gegeben; durch die Bekanntheit und Nutzung des Slogans seit Jahrzehnten habe die Antragstellerin jedoch dafür gesorgt, dass gewisse Güte- und Wertvorstellungen vom Verkehr mit dem Produkt der Antragstellerin verbunden worden seien. Die wettbewerbliche Eigenart und die erforderliche Bekanntheit seien gegeben. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Mannheim: Wenn ein Vertrag über die „Fluch- und Magiebefreiung“ sittenwidrig istveröffentlicht am 31. März 2011
AG Mannheim, Urteil vom 04.03.2011, Az. 3 C 32/11
§§ 138, 611 ff., 814 BGBDas AG Mannheim hat entschieden, dass ein Vertrag über die „Befreiung von negativer Energie, Fluch, telepathischen Angriffen oder Magie durch mediale Kräfte und mit Hilfe der göttlichen Liebe“ dann sittenwidrig ist, wenn der Kunde tatsächlich an solche Fähigkeiten des Werbenden glaube, dem Anbieter jedoch bewusst sei, dass es sich lediglich um „Unterhaltung“ handele. Sei dies der Fall, werde der Aberglaube des Kunden ausgenutzt, was gegen die guten Sitten verstoße und zur Nichtigkeit führe. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - BGH: Rufbeeinträchtigung des Originals durch minderwertige Nachahmungveröffentlicht am 19. Oktober 2010
BGH, Urteil vom 15.04.2010, Az. I ZR 145/08
§ 4 Nr. 9, § 4 Nr. 11 UWG; § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 MPG; § 3 Satz 2 Nr. 1, § 6 Nr. 2 HWGDer BGH hat entschieden, dass zwar eine wettbewerbsrechtlich relevante Ausnutzung der Wertschätzung eines Originalprodukts in der Regel nicht vorliegt, wenn das Produkt nach Ablauf des Sonderrechtsschutzes nachgeahmt wird, jedoch eine unangemessene Beeinträchtigung des Rufs des Originalprodukts gegeben sein kann. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Nachahmung nahezu identisch sei, die Wertschätzung des Originals auf der äußeren Gestaltung beruhe und die Nachahmung qualitativ minderwertig sei. Im vorliegenden Fall ging es um eine Hüftgelenk-Endoprothese, deren Patentrechtsschutz ausgelaufen war. Das Produkt der Klägerin verfügte nach Erkenntnis des Gerichts in der Kombination seiner Merkmale über eine wettbewerbliche Eigenart, da dessen konkrete Ausgestaltung geeignet sei, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Die Nachahmung mache sich deshalb den Ruf des Originals unrechtmäßig zu Nutze. Zum Volltext der Entscheidung:
- KG Berlin: Wenn gut Ding Weile haben will – und nicht bekommt / Im Berufungsverfahren wegen abgelehntem Erlass einer einstweiligen Verfügung darf die Frist nicht ausgenutzt werdenveröffentlicht am 29. August 2010
KG Berlin, Beschluss vom 16.04.2009, Az. 8 U 249/08
§§ 935, 520 Abs. 2 S. 3 ZPODas KG Berlin hat in einem Hinweisbeschluss erklärt, dass es sich nicht vereinbaren lässt, wenn gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Berufung eingelegt wird und die Berufungsfrist sodann bis zum vorletzten Tag ausgenutzt wird. Hierin läge eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit. (Hinweis: Es handelte sich um eine mietrechtliche Angelegenheit, die der Senat jedoch ausdrücklich mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts beurteilte.) Zitat: (mehr …)
- LG Hamburg: „Puma“ oder „Pudel“? Teil 2 / Zur Löschung einer Satiremarke wegen Nichtigkeitveröffentlicht am 19. April 2010
LG Hamburg, Urteil vom 10.02.2009, Az. 312 O 394/08 – nicht rechtskräftig
§§ 55, 51 MarkenGDas LG Hamburg hat entschieden, dass der Inhaber der eingetragenen Wort-/Bildmarke „Pudel“, die die Abbildung eines springenden Pudels über dem Schriftzug „Pudel“ zeigt, in die Löschung dieser Marke einzuwilligen hat. Beantragt hatte dies die Inhaberin der bekannten Marke „Puma“. Das Gericht war der Auffassung, dass auf Seiten der Klägerin ältere Rechte vorlägen, die zur Nichtigkeit der „Pudel“-Marke führten. Auch in dieser Entscheidung stellt das Gericht klar, dass die Wertschätzung der Marke „Puma“ durch das „Pudel“-Zeichen in unlauterer Art und Weise ausgenutzt werde. Dies wurde bereits in einer vorhergehenden Entscheidung gegen die Lebensgefährtin des Pudel-Markeninhabers festgestellt (LG Hamburg – Puma ./. Pudel I). Dieser Entscheidung schloss sich das Gericht auch hinsichtlich der Verneinung eines Schutzes durch die Kunstfreiheit an. In der Abwägung der grundgesetzlich geschützten Rechte ergebe sich ein Vorrang des Eigentumsrechts der Klägerin, die es nicht hinnehmen müsse, wenn ihre Marke allein aus kommerziellen Zwecken karikiert werde. Eine satirisch-kritische Auseinandersetzung mit dem Werbeauftritt der Klägerin sei in der „Pudel“-Marke jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb ein Schutz aus diesem Grund entfalle. Der Inhaber der Pudel-Marke hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. (mehr …)
- LG Hamburg: „Puma“ oder „Pudel“? Teil 1 – Zur Ausnutzung der Wertschätzung einer bekannten Marke / Markensatireveröffentlicht am 19. April 2010
LG Hamburg, Urteil vom 04.09.2008, Az. 327 O 436/08
§ 14 MarkenGWir hatten in der Vergangenheit in Bezug auf die Entscheidung LG Hamburg, Beschluss vom 23.09.2009, Az. 315 O 363/09 berichtet, dass das Pudel-Logo die Rechte der Puma AG nicht verletze. Es ist Zeit zur Richtigstellung: Dem Inhaber der Pudel-Marke gelang es im vorgenannten erstinstanzlichen Verfahren nicht, markenrechtliche Unterlassungsansprüche gegen einen Dritten durchzusetzen, allerdings im Berufungsverfahren vor dem OLG Hamburg (Beschluss vom 16.11.2009, Az. 3 W 120/09). Die Puma AG war selbst an diesem Verfahren nicht beteiligt. Allerdings ist die Puma AG nach Information ihres Prozessbevollmächtigten erfolgreich gegen die Verwendung des Pudel-Logos für Textilien durch die Lebensgefährtin des Inhabers der Pudel-Marke vorgegangen. So hat das LG Hamburg mit dem hier zitierten Urteil entschieden, dass das auf Bekleidungsstücken angebrachte Pudel-Logo
die Markenrechte der Antragstellerin am Puma-Logo
verletzt. Dem Vernehmen nach wurde gegen das Urteil keine Berufung eingelegt. (mehr …) - OLG Köln: Glücksspiel-Werbung mit rotem Sparkassenbuch verstößt gegen Markenrechtveröffentlicht am 8. Dezember 2009
OLG Köln, Urteil vom 25.09.2009, Az. 6 U 66/09
§§ 8 Abs. 3, 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG; §§ 3; 4 Nr. 9 lit. b UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass der Dachverband der deutschen Sparkassen als Inhaber der für Finanzdienstleistungen eingetragenen Farbmarke „rot“ (HKS 13) von Dritten verlangen kann, dieselbe Farbe „rot“ nicht für das Werbeheft „Sparbuch für Gewinner“ und dessen Abbildung im Internet zu benutzen, um damit Werbung für Glücksspiele (hier den sog. „Winfonds“) zu betreiben. Hierdurch drohe eine Verwässerung und Rufbeeinträchtigung der Marke. Daneben ziele die Verbreitung von Werbemitteln in derselben Farbe für eine zur Glücksspielteilnahme dienende Fonds-Beteiligung durch die Antragsgegnerinnen darauf ab, die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der den Verbrauchern von den Sparkassen, nicht zuletzt von deren Sparkassenbüchern bekannten Farbe „Rot“ ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen (§ 4 Nr. 9 lit. b UWG).
- BGH: Die Bewerbung „à la Cartier“ für Cartier-fremde Produkte ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 26. Juli 2009
BGH, Urteil vom 04.12.2008, Az. I ZR 3/06
§ 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4Der BGH hat entschieden, dass eBay-Verkaufsofferten mit der Produktbeschreibung „a la cartier“ und „passen wunderbar zu Cartier Schmuck“ und „für alle die Cartier Schmuck mögen“ als vergleichende Werbung im Sinne von § 6 Abs. 1 UWG anzusehen seien, durch die die Wertschätzung des von der Klägerin verwendeten Zeichens „Cartier“ in unlauterer Weise ausgenutzt worden sei (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG a.F., § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG). Die angegriffenen Wendungen signalisierten den angesprochenen Verkehrskreisen, die von der Beklagten angebotenen Schmuckstücke seien im Design vergleichbar mit Schmuckstücken, die unter der bekannten Marke „Cartier“ vertrieben würden. (mehr …)
- OLG Hamm: Die Nennung produktfremder Hersteller ist nicht immer eine Irreführungveröffentlicht am 23. Juni 2009
OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2009, Az. 4 U 197/08
§§ 3, 8 Abs. 3 Nr. 1, 12 Abs. 2 UWGDas OLG Hamm hatte über die Rechtmäßigkeit der Bewerbung eines Buggy zu entscheiden, der über eine Internetauktionsplattform verkauft wurde. Dabei wurde als Herstellerbezeichnung der zutreffende (No-Name) Hersteller genannt, unter der Rubrik „Modellbezeichung“ waren jedoch noch 13 andere Herstellernamen benannt, die ähnliche Modelle herstellten. Die Antragstellerin war der Auffassung, dass es sich hierbei um eine Rufausbeutung und Ausnutzung z.T. namhafter Hersteller handelte, um potentiellen Käufern den Eindruck zu vermitteln, dass der Buggy von einem der genannten Markenhersteller stammte und eine entsprechende Markenqualität aufweise. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Da mehrere Hersteller genannt worden seien, sei für den Verbraucher ersichtlich gewesen, dass das Produkt nicht von allen diesen Herstellern stammen könne, zumal der richtige Hersteller, wenn auch dem breiten Markt unbekannt, ausdrücklich bezeichnet worden sei.
- LG München I: Die Ausnutzung des eBay-VeRI-Programms kann unzulässig seinveröffentlicht am 8. Mai 2009
LG München I, Urteil vom 18.03.2009, Az. 1 HK O 1922/09
§§ 8, 3, 4 Nr. 8 UWGDas LG München hat entschieden, dass eine unwahre Meldung an das VeRI-Programm von eBay bezüglich des Verkaufs gefälschter Originalware rechtswidrig sein kann. Die Antragsgegnerin des Verfahrens hatte über das VeRI-Programm mehrere Angebote des Antragstellers löschen lassen, weil es sich angeblich um Produktfälschungen gehandelt habe. Der Antragsteller vertrieb jedoch auch Originalprodukte; diese hatte er zwar nicht direkt von der Antragsgegnerin erworben, jedoch von Händlern, die ihrerseits von der Antragsgegnerin beliefert worden waren. Die Antragsgegnerin war nicht in der Lage, ihre Annahme einer Fälschung zu beweisen; aus diesem Grund bewertete das Gericht das Verhalten der Antragsgegnerin als schädlich für den Geschäftsbetrieb des Antragstellers. Diesem wurde ein Unterlassungsanspruch zugestanden. Um bei einer (berechtigten) Inanspruchnahme des VeRI-Programms nicht auf Grund widriger Umstände selbst verurteilt zu werden, empfiehlt sich schon im Vorfeld eine gründliche Prüfung der Gegebenheiten. Zum Volltext der Entscheidung (LG München I: Die Ausnutzung des eBay-VeRI-Programms kann unzulässig sein). DAMM LEGAL berät Sie gerne!