Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Die Unterlassungserklärung kann auch per Fax abgegeben werdenveröffentlicht am 4. März 2009
BGH, Urteil vom 08.03.1990, Az. I ZR 116/88
§ 12 UWGDer BGH hat in dieser älteren Entscheidung entschieden, dass eine per Fax übersandte Unterlassungserklärung, sofern sie hinreichend strafbewehrt ist und die sonstigen inhaltlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen einer solchen Erklärung erfüllt, grundsätzlich geeignet ist, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Dies führt der Bundesgerichtshof darauf zurück, dass die Beseitigung der Wiederholungsgefahr nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht von einer bestimmten Form, sondern nur vom Inhalt und der Ernstlichkeit einer Unterlassungsverpflichtungserklärung abhänge. Die Ernstlichkeit fehle indes, wenn der Abgemahnte, auf Verlangen des Abmahners, dass Original der Unterlassungserklärung nicht nachsende, da sich aus der Natur eines Fernschreibens als maschinell gefertigter und nicht unterzeichneter Erklärung grundsätzlich Zweifelsmöglichkeiten hinsichtlich der rechtlichen Urheberschaft oder der Autorisierung des tatsächlichen Absenders durch den Schuldner ergäben. Zitat: (mehr …)
- LG Berlin: Nach Unterlassungserklärung muss bei Google auf Löschung der Fundstelle hingewirkt werden?veröffentlicht am 16. Februar 2009
LG Berlin, Urteil vom 13.01.2009, Az. 27 O 927/08
§ 339, 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGBDas LG Berlin hat darauf hingewiesen, dass die Wiederholungsgefahr eines Rechtsverstoßes in Form eines unzutreffenden Berichtes (hier: Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht) nur dann als ausgeräumt gilt, wenn a) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird, b) der Bericht samt der Verlinkung auf den Bericht gelöscht wird und c) bei Google unter Hinweis auf die Verletzung fremder Rechte auf eine Sperrung des Berichts in der Ergebnisanzeige hingewirkt wird. Im vorliegenden Fall war die Kontaktanzeige einer Prominenten nicht vollständig gelöscht worden; jedenfalls konnte nach Eingabe des Namens der Prominenten noch die Überschrift des streitgegenständlichen Artikels gefunden werden. Nachvollziehbar ist, dass im Falle einer Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden kann. Nicht nachvollziehbar ist allerdings, wie der Abgemahnte in der – regelmäßig – äußerst kurz bemessenen Antwortfrist die Löschung des Berichts bei Google bewirken soll. Die Firma tut sich in vielen Fällen mit einer „zeitnahen“ Beantwortung solcher Fragen schwer.
- LG Bielefeld: Eine Drittunterwerfung gegenüber der Wettbewerbszentrale räumt Wiederholungsgefahr nicht ausveröffentlicht am 4. Juli 2008
LG Bielefeld, Beschluss vom 18.04.2008, Az. 17 O 66/08
§§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, 3,4 Nr. 11 8 UWGDas Landgericht Bielefeld hatte sich mit verschiedenen „klassischen“ Wettbewerbsverstößen (z.B. fehlerhaftes Impressum und fehlende Widerrufsbelehrung) auseinanderzusetzen. Wie das LG Frankfurt in einer wenige Tage früheren Entscheidung (? Klicken Sie bitte auf diesen Link LG Frankfurt) hat das Landgericht Bielefeld es nicht für ausreichend erachtet, dass der Abgemahnte seine Unterlassungserklärung nicht, wie gefordert, gegenüber dem Abmahnenden abgab, sondern gegenüber der Wettbewerbszentrale. Ausschlag gebend war, dass es bei eBay (wo der Verstoß erfolgt war) „zu einer ungewöhnlich großen Vielzahl von Verstößen … nicht zuletzt veranlasst durch die Schwierigkeit der gesetzlichen Materie“ komme, und „andererseits … die Verstöße von vielen als nicht allzu gravierend eingestuft [würden], nicht zuletzt im Hinblick auf den oft geringen Umfang der wirtschaftlichen Betätigung der Ebay Anbieter“. Der Wettbewerbszentrale wurde damit im Ergebnis unterstellt, auf dem Massenmarkt eBay auf dem „rechten Auge“ blind zu sein.
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