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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 14. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Stuttgart, Urteil vom 11.07.2007, Az. 17 O 243/07
    § 97 Abs. 1 UrhG, § 256 Abs. 1 ZPO

    Das LG Stuttgart hat darauf hingewiesen, dass der zu Unrecht Abgemahnte zwar substantiiert darzulegen hat, warum er als Täter eines Urheberrechtsverstoßes ausscheidet, dabei aber den Abmahner nicht auf konkrete Fehler (etwa Zahlendreher in der Zugangskennung) aufmerksam machen muss, bevor er gegen den Abmahner negative Feststellungsklage erhebt. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger den Beklagten mitgeteilt, dass er weder die genannten Musikdateien noch die Filesharing-Software zum fraglichen Zeitpunkt auf seinem Rechner installiert gehabt habe. Unter Vorlage von Log-Dateien teilte der Kläger weiter mit, er besitze einen virtuellen Server, auf den er am fraglichen Tag mehrmals zugegriffen habe, und zwar auf einen passwortgeschützten Bereich, meist unter dem Benutzernamen „…“. Da diesen Zugriffen die protokollierte IP-Adresse zugeordnet gewesen sei, habe die IP-Adresse nicht über seinen Anschluss genutzt werden können. Die Zuordnung der IP-Adresse zu seinem Anschluss sei offenbar fehlerhaft erfolgt und die Ansprüche der Beklagten unbegründet. Der Kläger ließ den Beklagten anwaltlich eine Frist zur Prüfung und Rücknahme ihrer Forderungen setzen und reichte nach Fristablauf Klage auf negative Feststellung der Unterlassungsansprüche ein. Dieser gab das Landgericht statt und legte der Beklagten die Kosten auf. (mehr …)

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