Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Reicht eine ausländische Flagge und fremdsprachige Artikelbeschreibung auf der Internetseite zum Ausschluss der deutschen Gerichtsbarkeit?veröffentlicht am 8. Juli 2015
BGH, Urteil vom 15.01.2015, Az. I ZR 88/14
Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO, Art. 15 Abs. 1 lit. c Brüssel-I-VO , Art. 16 Abs. 2 Brüssel-I-VO, § 138 Abs. 2 ZPODer BGH hat entschieden, dass auf einer Website angebrachte Sätze in niederländischer Sprache, verbunden mit der niederländischen Flagge und der Fassung dieser Sätze in der für Niederländer bedeutsamen Farbe Orange, für ein Ausrichten des Warenangebots oder der Dienstleistung auf das Ausland (hier: Niederlande) im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO sprechen. Das Werben mit einer Informationsgewährung in einer anderen Sprache als der eigenen zeige, dass der Betreiber der Website Geschäfte mit Verbrauchern tätigen wolle, die in den Niederlanden wohnhaft seien. Allein der Umstand, dass im (deutschen) Raum Kleve auch niederländische Staatsbürger wohnten, rechtfertige nicht den Schluss, der Internetauftritt der Klägerin sei trotz der oben genannten Umstände ausschließlich auf in Deutschland ansässige Verbraucher ausgerichtet. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Gerichtszuständigkeit bei Rechtsstreitigkeiten mit Bezug zum Internetveröffentlicht am 12. November 2008
BGH, Beschluss vom 17.09.2008, Az. III ZR 71/08
Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b, 15 Abs. 1 lit. c EuGVVODer BGH hatte in diesem Beschluss zu entscheiden, ob eine bestimmte berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet war. Die Zugänglichkeit „einer nur passiven Website als solche und der Umstand, dass sich der Verbraucher des Angebots einer Dienstleistung oder der Möglichkeit, Waren zu kaufen, durch eine solche in seinem Mitgliedstaat zugängliche Website bewusst wird“ sei nicht ausreichend, um vorgenannten Tatbestand zu erfüllen. In einer gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission heiße es insoweit ausdrücklich: „… In diesem Zusammenhang betonen der Rat und die Kommission, dass die Zugänglichkeit einer Website allein nicht ausreicht, um die Anwendbarkeit von Art. 15 zu begründen; vielmehr ist erforderlich, dass diese Website auch zum Vertragsschluss im Fernabsatz auffordert, und dass tatsächlich ein Vertragsschluss im Fernabsatz erfolgt ist, mit welchem Mittel auch immer …“. Im zu entscheidenden Fall hatte der Beklagte keine eigene Website unterhalten. Vielmehr wurde seine Kontaktadresse lediglich durch Dritte auf deren Homepage als Serviceleistung für die eigenen Kunden bzw. Staatsangehörigen mitgeteilt. Auch wenn der Beklagte auf der Internetseite der deutschen Botschaft in Athen als deutschsprachiger, im Amtsbezirk der Botschaft niedergelassener Rechtsanwalt verzeichnet sei, und auf der Internetseite des „immobilien-k. “ sowie auf der Homepage von drei deutschen Rechtsschutzversicherern aufgeführt sei, und überdies die Vermutung nahe liege, dass seine Erwähnung auf der Homepage der deutschen Botschaft nicht ohne seine Kenntnis und Zustimmung erfolgt sei, bleibe ein solcher Sachverhalt noch hinter der des Unterhaltens einer eigenen passiven Website zurück.