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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. Juli 2014

    OLG  Köln, Urteil vom 31.01.2014, Az. 6 U 119/12
    § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung für einen Nassrasierer mit den Aussagen „Feuchtigkeitsspendendes Gel-Reservoir“ oder „Das wasseraktivierte Gel mit Aloe Vera und Vitamin E spendet der Haut schon während der Rasur direkt Feuchtigkeit“ irreführend ist, wenn der Haut des Benutzers nicht tatsächlich Feuchtigkeit zugeführt wird. Letzteres werde durch die Formulierung suggeriert, also eine Wirkung, die über die Erhaltung oder Schonung der bei jeder Nassrasur zwangsläufig vorhandenen oberflächlichen Hautfeuchtigkeit und über das bloße Verhindern eines Feuchtigkeitsverlustes hinausgehe. Da sich die Werbeaussage zwar nicht auf medizinische Wirkungen beziehen, gleichwohl aber mit dem Organismus und dem Wohlbefinden zu tun habe, seien besonders strenge Anforderungen an die Korrektheit der Aussage zu stellen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. Februar 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Duisburg, Beschluss vom 06.11.2012, Az. 32 Qs-245 UJs 89/11-49/12
    § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO, § 70 Abs. 1 S.2 StPO

    Das LG Duisburg hat entschieden, dass der Mitarbeiter einer Ärzte-Bewertungsplattform hinsichtlich der Identität des Urhebers einer kritischen Bewertung kein Zeugnisverweigerungsrecht habe. Die Bewertung sei insbesondere kein redaktioneller Teil des Informationsdienstes. Ein Vergleich mit einem Leserbrief sei nicht statthaft, da Leserbriefe immer nur nach redaktioneller Prüfung veröffentlicht würden. Entscheidend sei, dass eine Informationsverarbeitung durch den jeweiligen Pressedienst erfolge und sich die Tätigkeit bis zur Veröffentlichung nicht in der bloßen Einstellung eines fremden Textes erschöpfe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Februar 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 04.12.2012, Az. VI ZB 2/12
    § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass sich ein Journalist in einem Gerichtsverfahren nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (Pressevertreter) berufen kann, wenn er bereits in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung der Vorinstanz umfassend zur Person eines Informanten und mit diesem geführten Gesprächen ausgesagt hat. Damit sei das Vertrauensverhältnis zu dem Informanten bereits offengelegt und der Zweck der Vorschrift, nämlich das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Rundfunk und ihren Informanten zu schützen, sei nicht mehr zu erreichen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. Januar 2013

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2012, Az. I-20 U 203/11
    § 339 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung vorliegt, wenn der Unterlassungsschuldner sich verpflichtet hat, eine bestimmte Werbeaussage (hier: „über 5.000 m² Küchenauswahl“) zu unterlassen und dann in einem Radio-Werbespot jedenfalls sinngemäß die verbotene Aussage erneut tätigt („M. Küchen feiert Riesenneueröffnung in W. auf über 5.000 qm Mega-Auswahl Beste Preise“). Nach Ansicht des Senats könne die Differenzierung der Werbeaussagen (Verkaufsfläche nicht gleich Fläche für Neueröffnung inkl. Sonderflächen) vorliegend nicht so pedantisch erfolgen, da nach dem Verständnis des Radio-Hörers, der die Werbebotschaft eher beiläufig wahrnehme, der Zusammenhang dahingehend hergestellt sei, dass in dem neu eröffneten Geschäft auf über 5.000 m² eine Mega-Auswahl von guten Küchen zu besten Preisen angeboten werde. Auf dieses Verständnis müsse entsprechend bei der Bewertung des Verstoßes abgestellt werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Oktober 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 10.05.2012, Az. 15 U 199/11
    § 1004 Abs. 1 analog BGB, § 823 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die automatische Ergänzung von Suchbegriffen bzw. der Vorschlag weiterer Suchbegriffe, die häufig bei der Recherche in Internet-Suchmaschinen erfolgen, keine eigenständige inhaltliche Aussage des Suchmaschinenbetreibers darstellen. Aus diesem Grund konnte der Kläger gegen die beklagte Suchmaschinenbetreiberin keine Unterlassungs- und Entschädigungsansprüche durchsetzen, weil bei Eingabe seines Namens die Begriffen „scientology“ und „betrug“ vorgeschlagen wurden. Er sei dadurch nicht in seinem Persönlichkeitsrecht und geschäftlichen Ansehen verletzt. Die beanstandeten Suchergänzungsvorschläge seien nicht das Ergebnis einer gezielten Manipulation der Suchvorgaben zum Zwecke der Anfeindung der Person des Klägers. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. Oktober 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Beschluss vom 19.09.2011, Az. 1 W 1320/11
    § 385 Abs. 2 ZPO

    Das OLG München hat entschieden, dass die ärztliche Schweigepflicht grundsätzlich auch nach dem Tod des Patienten weiter besteht. Im konkreten Fall führte das Gericht aus: Fehle es an einer ausdrücklichen Willenserklärung des verstorbenen Patienten hinsichtlich der Aufhebung der Schweigepflicht zu Lebzeiten, so müsse der mutmaßliche Wille des Verstorbenen erforscht werden. Gehe dieser eindeutig dahin, dass er unter Berücksichtigung seines wohlverstandenen Interesses auf eine weitere Geheimhaltung verzichten würde, so stehe dem zeugnisablegenden Arzt ein Verweigerungsrecht jedoch nicht zu (so z.B. regelmäßig bei der Verfolgung von möglichen Behandlungsfehlern). Von einem Arzt, der sich hinsichtlich eines Verstorbenen auf ein Verweigerungsrecht berufe, könne zudem eine Begründung, warum er die Schweigepflicht als weiter bestehend ansehe, verlangt werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Mai 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 21.06.2011, Az. VI ZR 262/09
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S.2 BGB analog; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 8 Abs. 1 EMRK

    Der BGH hat entschieden, dass von einer unrichtigen Wiedergabe einer Äußerung bereits dann auszugehen ist, wenn der Eindruck erweckt wird, der Zitierte habe sich eindeutig in einem bestimmten Sinne geäußert, obwohl seine Aussage mehrere Interpretationen zulässt und der Zitierende nicht kenntlich macht, dass es sich um seine Interpretation einer mehrdeutigen Aussage handelt. Maßgebend für die Feststellung der Frage, ob eine Äußerung zutreffend wiedergegeben wurde oder nicht, ist dabei nicht das vertretbare Verständnis eines Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, sondern das, was der Zitierte gemessen an seiner Wortwahl, dem Kontext seiner Gedankenführung und dem darin erkennbar gemachten Anliegen zum Ausdruck gebracht hat. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Juli 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 28.01.2010, Az. 3 U 102/09
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; 3 HWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, das die Werbung mit einem Werturteil wie „hevorragend lokal verträglich“ für ein Augentropfenpräparat dann irreführend ist, wenn in der Packungsbeilage „häufige“ Nebenwirkungen (1-10% der Patienten) wie verschwommenes Sehen oder Augenschmerzen und „sehr häufige“ Nebenwirkungen wie Brennen oder Stechen auftreten. Ärzte verbänden mit dem Wort „hervorragend“ dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend mehr als nur einen qualitativen Vorsprung gegenüber dem Wettbewerb, nämlich die Bedeutung „ausgezeichnet, blendend, meisterhaft, vortrefflich“, so dass nicht nur eine im Verhältnis zu Wettbewerbern vorliegende Besserstellung beworben, sondern auch eine Sachaussage hinsichtlich des Produkts getroffen werde. Das Auftreten „häufiger“ Nebenwirkungen sei aber mit dem Wortsinn von „hervorragend“ nicht vereinbar.

  • veröffentlicht am 8. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 18.09.2009, Az. 6 U 57/09
    § 5 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbeaussage für einen Brotaufstrich „Schmeckt wie frische Frucht auf Brot“ keine Irreführung enthält. Das Gericht konnte sich der Auffassung der Klägerin, dass der Verbraucher bei dieser Aussage annehme, dass frische Früchte zur Verarbeitung gekommen seien und dass der Geschmack des Brotaufstriches dem Geschmack frischer Früchte gleichkomme, nicht anschließen. Die Klägerin sah darin eine Irreführung des Verbrauchers, da unstreitig tiefgekühlte Früchte zur Verarbeitung gekommen seien und dies geschmacklich hinter frischen Früchten zurückbleibe. Das Gericht führte aus, dass die beanstandete Werbung keine Angaben über das Verfahren zur Herstellung der Ware beinhalte. Eine Irreführung läge jedoch nur dann vor, wenn der Verkehr die angegriffenen Werbeaussagen dahin verstehen würde, dass die Herstellung des Brotaufstriches auf der Verwendung frischer Früchte beruhe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Werbung nehmen lediglich auf den Geschmack des Produkts Bezug. Der Verbraucher habe daher keinen Anhaltspunkt anzunehmen, dass der bislang unerreichte Frische-Geschmack auf der Verwendung frischer Früchte beruhe. Auch liege keine Irreführung in der Behauptung, der Geschmack des angebotenen Brotaufstriches sei genauso gut wie der von frischen Früchten. Hierbei handele es sich um eine subjektiv gefällte Aussage und nicht um eine Angabe im Sinne des § 5 UWG, dass eine geschmackliche Identität zu frischen Früchten bestehe. Der Geschmack eines Produkts werde von jeder Person anders beurteilt, so dass der Verbraucher die werbliche Übertreibung erkennen und dementsprechend bewerten werde.

  • veröffentlicht am 2. November 2009

    LG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2009, Az. 2a O 150/08
    §§ 257; 670; 677; 683 BGB; Art. 9 Abs. 1 b, 22 GMVO

    Das LG Düsseldorf hat eine Klage auf Zahlung von Abmahngebühren wegen Vertriebs von gefälschten Markentextilien abgewiesen, nachdem es den Testkäufer, den die Klägerin als Zeugen aufbot, für nicht glaubhaft hielt. Hintergrund des Streits war die Behauptung der Klägerin, sie habe am 10.11.2007 im Geschäft der Beklagten ein weißes Damen-Tanktop erwerben lassen, das weder von Ihr als Markenlizenznehmerin noch von der Markeninhaberin in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt worden sei. Es handele sich vielmehr um eine Fälschung. In dem Etikett, welches in das T-Shirt eingenäht sei, sei die Buchstabenfolge „TU“ eingestickt, welches bei den originalen Etiketten von Waren der fraglichen Marke nicht der Fall sei. Weiter sei die Klägerin ermächtigt , Markenrechtsverletzungen im Geltungsbereich ihrer Lizenz selbstständig zu verfolgen und alle sich hieraus ergebende Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. (mehr …)

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