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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. Januar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG München, Urteil vom 11.12.2009, Az. 122 C 6879/09
    §§ 433, 437, 440, 443 BGB

    Das AG München hat entschieden, dass ein privater (Auto-)Verkäufer bei einer eBay-Auktion nicht bestimmte Eigenschaften des Fahrzeugs versprechen und sodann jedoch die Gewährleistung ausschließen kann. Der Käufer hatte das Fahrzeug bei eBay ersteigert und sodann mit dem Verkäufer noch einen Kaufvertrag nach Muster des ADAC abgeschlossen. Laut Auktionsbeschreibung sei das Fahrzeug in „gebrauchtem, aber gut erhaltenen Zustand“. Es sei „unfallfrei, scheckheftgepflegt und mit Standheizung und Tempomat ausgestattet“. Nach Übergabe stellte sich heraus, dass Standheizung und Tempomat nicht vorhanden und die letzte Wartung nicht durchgeführt worden war. Der Käufer erklärte den Rücktritt vom Vertrag und forderte den Kaufpreis zurück. Das Gericht gab ihm Recht. Auch wenn im ADAC-Kaufvertragsformular vereinbart worden sei, dass der Käufer das Fahrzeug wie besehen erwerbe, stelle dies keinen wirksamen Gewährleistungsausschluss für die in der Auktionsbeschreibung geschilderten Attribute dar. Diese seien gemäß dem Angebot geschuldet gewesen und nicht erfüllt worden. Der Käufer habe auch sofort zurücktreten dürfen, da der Verkäufer arglistig gehandelt habe. Er habe Beschaffenheiten zugesichert, die gar nicht vorlagen. Auf Grund dessen habe der Käufer sich nicht wegen einer Nachbesserung an den Verkäufer wenden müssen.

  • veröffentlicht am 9. Dezember 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2010, Az. I-6 U 38/09
    §§ 449 Abs. 1 Satz 1 und 449 Abs. 2 Satz 1 HGB; 1 UKlaG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Logistik- bzw. Transportunternehmen eine gesetzliche Sorgfaltspflicht nicht durch eine AGB-Klausel einschränken kann, insbesondere wenn der Kunde den Eindruck gewinnt, dass eine gesetzliche Verpflichtung nicht besteht. Streitig war die Klausel: Um die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer und das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden die Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transportiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung […] nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung geleistet werden kann. Eine Kontrolle des Transportweges durch Ein- und Ausgangskontrollen an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des E1-Systems ist nicht Gegenstand der vereinbarten Leistung. […]. Die streitige Klausel verstoße gegen die gesetzlichen Verbote der §§ 449 Abs. 1 Satz 1 und 449 Abs. 2 Satz 1 HGB, denn durch sie werde zum Nachteil der Beförderungskunden von der gesetzlichen Haftungsregelung der §§ 425 f. HGB abgewichen. Von der Haftung für Verlust des Transportguts sei die Beklagte nur dann befreit, wenn der Verlust auf Umständen beruhe, die auch bei größter Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Eine Haftungsbefreiung bei einem Verstoß gegen wesentliche Sorgfaltspflichten sei dadurch ausgeschlossen. Zu den wesentlichen Sorgfaltspflichten des Frachtführers gehöre insbesondere der Schutz des Transportguts vor Verlust. Der Verzicht auf eine Schnittstellenkontrolle laufe somit im Ergebnis auf eine Einschränkung der geforderten, wesentlichen Sorgfaltsanforderungen hinaus. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 31.03.2010, Az. I ZR 34/08
    §§
    3; § 4 Nr. 11 UWG; §§ 13; 474 Abs. 1 S. 1; 475 Abs. 1 Satz 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein vollständiger Gewährleistungsausschluss eines Unternehmens, dass vorgibt, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen, unwirksam ist, wenn „Privatbietern“ ein „handelsübliches Widerrufs- und Rückgaberecht“ angeboten wird. Nach § 474 Abs. 1 S. 1 BGB gelte § 475 BGB, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kaufe (Verbrauchsgüterkauf). Das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, dass sich das Angebot des Beklagten vom 23.11.2005 auch an Verbraucher im Sinne von § 13 BGB gerichtet habe. Das sei aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe zwar geltend gemacht, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen und in seinen Angeboten auf diesen Umstand hingewiesen zu haben. Das Berufungsgericht habe offengelassen, ob das Angebot des Beklagten vom 23.11.2005 einen entsprechenden Hinweis enthielt. Es habe den Hinweis des Beklagten aber zu Recht schon deshalb nicht als ausreichend angesehen, weil der Beklagte im Anschluss an die Angabe, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen, den Zusatz angebracht habe „Für Privatbieter gilt das handelsübliche 30-tägige Widerrufs- und Rückgaberecht“. Daraus habe das durch das Angebot angesprochene Publikum den Schluss ziehen können, der Beklagte sei gleichwohl bereit, auch an Privatpersonen zu verkaufen.

  • veröffentlicht am 12. September 2010

    AG Köpenick, Urteil vom 25.08.2010, Az. 6 C 369/09
    §§ 312d Abs. 4; 355 Abs. 1; 346 Abs. 1 BGB

    Das AG Köpenick hat entschieden, dass das Widerrufsrecht bei dem Verkauf eines nach dem Baukasten-System zusammengestellten Notebooks nicht ausgeschlossen ist. Zitat: „Der Widerruf ist auch nicht nach § 312 d Abs. 4 BGB ausgeschlossen. Die Tatsachen hierfür hat der insoweit darlegungspflichtige Beklagte nicht dargelegt. Notebooks, die nach dem Baukastensystem nach den Wünschen des Kunden ausgestaltet werden, fallen jedenfalls nicht unter den Ausschlusstatbestand, weil die Konfigurationen mit zumutbarem Aufwand rückgängig gemacht werden können.“

  • veröffentlicht am 17. Juli 2010

    OLG Köln, Beschluss vom 27.04.2010, Az. 6 W 43/10
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; §§ 312d Abs. 4 Nr. 1; 355; 357 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

    Das OLG Köln hat einem Onlinehändler untersagt, auf der Onlinehandelsplattform eBay Kosmetika anzubieten, wenn im Rahmen der Information zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht für Verbraucher folgende oder dieser inhaltsgleiche Bestimmung mitgeteilt wird: „Kosmetik kann nur in einem unbenutzten Zustand zurückgenommen werden.“ Geöffnete oder gar benutzte Kosmetikprodukte seien nicht ohne Weiteres Waren, die „auf Grund Ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können“ (§ 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB). Die Ausnahmevorschrift des § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB dürfe nicht in ein allgemeines Kriterium der Unzumutbarkeit des Widerrufs wegen erheblicher Verschlechterung der zruückgesandten Waren für den Unternehmer umgedeutet werden, dem im Fernabsatz grundsätzlich das für ihn in der Regel mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunde Rücknahemrisiko zugewiesen sei. Das bloße Öffnen der Kosmetika (etwa Aufschrauben des Deckels) könne das Widerrufsrecht nicht ausschließen, da dies die Rechte des Verbrauchers übermäßig einschränke; der wesentliche Wert der Ware verbleibe nicht beim Verbraucher. Aus der Formulierung sei aber nicht ersichtlich, ob die Entnahme der Creme oder bereits das bloße Öffnen der Tube als Beginn der Benutzung zu sehen sei, so dass sie zu unterbinden sei.

  • veröffentlicht am 20. Juni 2010

    OLG Brandenburg, Urteil vom 17.02.2009, Az. 6 U 10/07
    § 823 I BGB

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass eine verschuldete, unberechtigte Schutzrechtsabmahnung Schadensersatzpflichten nach sich ziehen kann. Im entschiedenen Fall hatte der Beklagte die Klägerin wegen der Verletzung von Geschmacksmustern abgemahnt. Diese Abmahnung war unberechtigt, da der Beklagte sich auf mangels Neuheit nichtige Geschmacksmuster berufen hatte. Darüber hinaus hatte der Beklagte die angebliche Verletzung seiner Rechte an eBay gemeldet, woraufhin der Account der Klägerin geschlossen worden war. Dies hatte Umsatzeinbußen der Klägerin zur Folge. Das OLG nahm auch ein Verschulden des Beklagten an, da dieser nicht gründlich geprüft habe, ob die von ihm beanspruchten Geschmacksmusterrechte bestehen und er Inhaber derselben sei. Das Gericht bejahte daraufhin einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Dieser Anspruch beziehe sich allerdings nur auf den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten der Klägerin für ein Unterlassungsverfahren gegen den Beklagten. Den entgangenen Gewinn habe der Beklagte nicht zu erstatten, da die Klägerin keine konkreten Angaben zu ihrem Gewinn vor der Schließung des eBay-Accounts getätigt habe.

  • veröffentlicht am 11. Juni 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 20.05.2010, Az. Xa ZR 68/09
    §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB; § 3, 4 Nr. 11 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass eine Fluggesellschaft in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen zwar die Barzahlung für bestimmte Leistungen ausschließen kann, aber für die dann erforderliche Kartenzahlung keine Sondergebühr erheben darf. Der Fluganbieter Ryanair verwendete folgende Klauseln: „Wegen der erhöhten Sicherheits- und Verwaltungskosten wird von Ryanair kein Bargeld für die Bezahlung von Flugscheinen, die Entrichtung von Gebühren und Kosten für die Beförderung von Übergepäck und Sportausrüstung akzeptiert“ sowie „Kreditkartengebühr: Pro Fluggast und einfachen Flug: 4,00 €, Zahlungskartengebühr: Pro Fluggast und einfachen Flug: 1,50 €“. Der Ausschluss der Barzahlung sei angesichts des Interesses der Fluggesellschaft an rationellen Betriebsabläufen angemessen, zumal die Leistungen vornehmlich im Wege des Fernabsatzes erbracht und eine Barzahlung einen erheblichen Aufwand darstellen würde. Die Gebührenregelung benachteilige die Kunden jedoch in unangemessener Weise. Mit der Entgegennahme einer Zahlung komme der Unternehmer nur seiner Obliegenheit nach, eine vertragsgemäße Leistung des Kunden anzunehmen. Dafür müsse er dem Kunden die Möglichkeit eröffnen, die Zahlung auf einem gängigen und mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Weg zu entrichten, ohne dass dafür an den Zahlungsempfänger eine zusätzliche Gebühr zu bezahlen sei. Die Gebührenfreiheit lediglich für eine bestimmte Kreditkarte und Gebührenpflicht für alle weiteren Kartenarten genüge dieser Obliegenheit nicht.

  • veröffentlicht am 6. Mai 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2010, Az. 12 O 578/08
    §§ 305 Abs. 1 S. 1; 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine in Form von AGB geschlossene Zusatzvereinbarung über den Ausschluss einer Kündigungsrechts für einen Partnervermittlungsvertrag unwirksam ist, weil sie eine von dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung darstelle. Die Klausel werde auch nicht zu einer – im Gegensatz zur gestellten – „ausgehandelten“ Klausel, indem ein Passus eingefügt werde, dass es der anderen Vertragspartei „frei stehe“, am bereits unterzeichneten Vertrag festzuhalten. Der Kunde habe nur die Möglichkeit, die Vereinbarung abzuschließen oder nicht abzuschließen, was dem Prinzip des „Aushandelns“ zuwider laufe.

  • veröffentlicht am 10. April 2010

    Eine in der Geschichte der Internethandelsplattformen (eBay, Amazon & Co.) wohl einmalige Reaktion zeigt dem Vernehmen nach die Yatego GmbH. Sie hat nach Auskunft des Journalisten Axel Gronen die Relexim Ltd. vom Handel bei Yatego ausgeschlossen, nachdem sich diese übermäßig am Abmahnwesen ergötzte. Die Angebote der Ltd. werden demnach sukzessive gelöscht.

  • veröffentlicht am 2. April 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 31. März 2010 – I ZR 34/08
    §§ 474, 475 BGB;
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass der vollständige Ausschluss von Gewährleistungsrechten im Rechtsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern unwirksam ist und eine unlautere Geschäftshandlung darstellt. Dieser „alte Hut“ gelangte wohl vor allem deshalb zum Bundesgerichtshof, weil zwischen den Parteien Streit darüber bestand, ob der Beklagte, wie er sich verteidigte, lediglich an Unternehmen habe verkaufen wollen. Dem erteilte der BGH eine Absage. Verkäufe auf der Internethandelsplattform richteten sich generell auch an Verbraucher. (mehr …)

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