Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: Datensätze und PIN einer EC-Karte an Geldautomaten abschöpfen, erfüllt nicht den Tatbestand des „Ausspähens von Daten“, bleibt aber auch nicht straflos / Skimmingveröffentlicht am 3. November 2010
BGH, Urteil vom 06.07.2010, Az. 4 StR 555/09
§ 202 a Abs. 1 StGBDer BGH hat entschieden, dass der Straftatbestand des „Ausspähens von Daten“ noch nicht erfüllt ist, wenn der Täter an einem Geldautomaten den Inhaber der Karte beim Eingeben der PIN-Nummer heimlich filmt und gleichzeitig über ein dem Geldautomaten vorgeschaltetes Auslesegerät die Daten der EC-Karte zu späteren Kopierzwecken ausliest (sog. Skimming). Straflos blieb das Verhalten des Täters aber nicht. Er wurde u.a. wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Computerbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zum Volltext der Entscheidung: