Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Hamburg: Die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts sind zu erstatten, wenn dieser im Rahmen einer Kette von gerichtlichen Unterlassungsverfahren an unterschiedlichen Gerichtsstandorten für den Erstattungsberechtigten tätig warveröffentlicht am 23. Juni 2011
LG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2011, Az. 325 O 196/10
§ 91 Abs. 2 ZPODas LG Hamburg hat entschieden, dass die Vertretung durch einen nicht ortsansässigen Rechtsanwalt in einem Rechtsstreit ausnahmsweise erstattungsfähig ist. Zwar seien nach § 91 Abs. 2 ZPO Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung notwendig gewesen ist. Denn es sei so, dass einer Partei, die an ihrem Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, regelmäßig zuzumuten ist, einen ortsansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dabei rechtfertige allein der Umstand, dass die Partei zu einem nicht ortsansässigen Rechtsanwalt eine besondere Vertrauensstellung aufgebaut habe, noch nicht, die durch die Beauftragung dieses Anwalts entstehenden zusätzlichen Fahrtkosten der Gegenseite zu überbürden (vgl. BGH, Beschluss vom 22.4.2008, Az. XI ZB 20/07; Beschluss vom 20.05.2008, Az. VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283). (mehr …)
- OLG Köln: Zur Frage, wann bei Inanspruchnahme des „fliegenden Gerichtsstands“ KEINE Reistekosten geltend gemacht werden könnenveröffentlicht am 30. August 2010
OLG Köln, Beschluss vom 16.08.2010, Az. 17 W 130/10
§ 91 ZPO; § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPODas OLG Köln hat entschieden, dass ein im Presse- und Medienrecht erfahrener Rechtsanwalt bei Inanspruchnahme eines auswärtigen Gerichts nach dem „fliegenden Gerichtsstand“ zur Durchsetzung eben presserechtlicher Belange sich zwar eines auswärtigen Kollegen bedienen darf, dann aber für diesen keine Reisekosten geltend machen kann. Dabei führte es auch allgemein zu den Einschränkungen aus, die für die Erstattung von Reisekosten gelten. Zitat: „An der Notwendigkeit im Sinne des § 91 ZPO fehlt es aber dann, wenn schon bei Beauftragung des Anwaltes feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch auf persönlicher Basis nicht erforderlich sein wird. Davon ist etwa bei einem gewerblichen Unternehmen mit sachbearbeitender Rechtsabteilung auszugehen (BGH NJW 2003, 898, 901; NJW 2003, 2027, 2028) oder bei einem Verbraucherverband (BGH MDR 2006, 356). Eine weitere Ausnahme ist dann zu machen, wenn der an einem Drittort Klagende über derart ausreichende Fachkenntnisse verfügt, dass von ihm verlangt werden kann und muss, um dem Gebot nach einer möglichst sparsamen Prozessführung nachzukommen (Zöller/Herget, § 91 Rdn. 12 m. w. N.), einen Rechtsanwalt am Gerichtsort schriftlich unter Nutzung der modernen Kommunikationsmedien zu informieren. In einem solchen Fall sind weder fiktive Reisekosten des Klägers zu einem am Sitz des Prozessgerichts tätigen Rechtsanwalt zu erstatten noch Reisekosten für An- und Rückreise eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwaltes.“ Ein „zu bergender Schatz am Wegesrand“: „Das Beschwerdeverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass beide Parteien in erheblichem Umfang, soweit es die Erstattung von Flugreisekosten des Anwaltes angeht, sich auf überholte Rechtsprechung und Literatur beziehen und sich darüber hinaus argumentativ ständig in großen Teilen wiederholen und zu rechtlich nicht Relevantem vortragen.“ Zum Volltext der Begründung: (mehr …)
- OLG Stuttgart: Rechtsanwalt darf zur Terminswahrnehmung Kurzstreckenflug buchen – allerdings nur bis zur Höhe der Kosten einer Bahn-Reise 1. Klasseveröffentlicht am 17. Mai 2010
OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.03.2010, Az. 8 W 121/10
§§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 568 ff. ZPO, § 11 Abs. 1 RpflGDas OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt zur Wahrnehmung eines auswärtigen Termins eine Flugreise buchen darf. Hinsichtlich der Höhe der Kosten erklärte der Senat allerdings, dass diese die einer Bahnfahrtkarte 1. Klasse nicht übersteigen dürften. So wurden dem Rechtsanwalt lediglich die Kosten eines Flugs per „Economy Class“ erstattet, nicht per „Business Class“. Zu Recht habe sich die Rechtspflegerin auf den Standpunkt gestellt, dass bei den notwendigen Reisekosten des Rechtsanwalts gem. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Grundsatz der Kostengeringhaltung zu beachten sei und bei einem innerdeutschen Kurzstreckenflug die Kosten der „Business Class“ nicht erstattungsfähig seien, sondern lediglich die der „Economy Class“ (N. Schneider in Schneider/Wolf, AnwaltKommentar, RVG, 5. Aufl. 2010, Nr. 7003-7006 RVG-VV Rdnr. 27; Madert/Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, Nr. 7003-7004 RVG-VV Rdnr. 31; OLG Frankfurt MDR 2008, 1005; OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 1422; OLG Saarbrücken NJW-RR 2009, 1423; je m.w.N.). (mehr …)