Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Hamburg: Keine Verletzung von Datenbankrechten durch Software, die fremde Datenbank automatisch durchsucht / Autobingooo IIveröffentlicht am 9. März 2011
OLG Hamburg, Urteil vom 18.08.2010, Az. 5 U 62/09
§§ 87a, 87b UrhGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass Software, die automatisiert auf eine Datenbank zugreift, die Rechte des Datenbankbetreibers nicht verletzt, wenn immer wieder nur unwesentliche Teile der Datenkbank ausgelesen und temporär gespeichert werden. Im vorliegenden Fall ging es um die Software „Autobingooo“, welche die Datenbank „autoscout24.de“ auslas. Der Senat: „Für das Vervielfältigen eines nach Umfang wesentlichen Teils der Datenbank reicht es nicht aus, dass die gesamte oder wesentliche Teile der Datenbank der Klägerin bei über die Software gestartete Suchanfragen ausgelesen werden … Anders als in der Entscheidung „Elektronischer Zolltarif“ des BGH, die eine auf einer CD gespeicherte Datenbank betraf ( BGH GRUR 2009, 852 ), muss die im Internet bereit gehaltene Datenbank der Klägerin zum Zwecke des Auslesens nicht in dem Arbeitsspeicher des Nutzers zwischengespeichert werden. Im Übrigen ist zwar davon auszugehen, dass jedenfalls ein Teil der Nutzer der Software im automatisierten Modus – insbesondere im Modus „permanent“ – in schneller Folge immer wieder auf die Datenbank der Klägerin zugreifen. Dies wird jedoch … auch bei mehreren parallel laufenden Suchanfragen im automatisierten Verfahren immer nur einen nicht wesentlichen Teil der Datenbank betreffen. Zunächst ist … geklärt, dass bei den Suchanfragen mit der Software zumindest die Suchkriterien „Marke“ und „Modell“ eingegeben werden müssen. Lebensnah ist jedoch davon auszugehen, dass Suchanfragen weiter eingegrenzt werden müssen, um handhabbare Ergebnisse zu erzielen.“ Allerdings hat das OLG Hamburg auf Grund der massiven Rückgriffe auf die Datenbank eine höchstrichterliche Entscheidung für erforderlich gehalten und die Revision zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung:
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