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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. März 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 10.02.2011, Az. 25 W (pat) 47/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BpatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Autopack“ für Süßwaren eintragungsfähig ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hatte dies zunächst abgelehnt, da es sich um einen zusammengesetzten Begriff aus beschreibenden Angaben („Auto“ und „Pack“) handele. Die Bezeichnung „Autopack“ gehe in ihrer Gesamtheit nicht über die Summe ihrer beschreibenden Bestandteile hinaus und weise darauf hin, dass die angemeldeten Waren in einer Weise verpackt seien, dass sie besonders gut im Auto mitgenommen und verzehrt werden könnten. Das BPatG teilte diese Ansicht jedoch nicht. Die angemeldete Marke könne als Herkunftshinweis dienen, denn entgegen der Auffassung der Markenstelle weise die Bezeichnung „Autopack“ hinsichtlich der beanspruchten Waren weder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt noch einen engen beschreibenden Bezug auf. Die Wortbestandteile seien in der vorliegenden Begriffskombination jedoch mehrdeutig und es bedürfe mehrerer analysierender Gedankenschritte, ehe sich dem Verkehr die Bedeutung der angemeldeten Bezeichnung erschließt. Zum Volltext der Entscheidung:

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